Spektakulärer Prozess im Jahr 1963 Der Stuttgarter Mauerschütze

Der Prozess vor dem Stuttgarter Schwurgericht fand auch international große Aufmerksamkeit. Prozessbeobachter beschreiben Fritz H. (rechts) als fahrig. Foto: picture alliance /Diether Endlicher

Im Oktober 1963 steht der 21-jährige Fritz H. vor dem Stuttgarter Schwurgericht. Er hat als Soldat an der inner-deutschen Grenze auf einen Flüchtenden geschossen. Nach seiner eigenen Flucht aus der DDR muss er sich dafür verantworten.

Familie/Bildung/Soziales: Hilke Lorenz (ilo)

Am 5. Juni 1962 kreuzen sich die Wege des 21-jährigen Fritz H. und eines jungen Mannes, dessen Identität für die westdeutschen Ermittlungsbehörden über fast drei Jahrzehnte ungeklärt bleiben wird. Die beiden treffen im „grenznahen sowjetzonalen Gebiet“ aufeinander, wie es in der Ermittlungsakte der Stuttgarter Staatsanwaltschaft später heißen wird. Zwischen den Orten Schierke und Braunlage im Harz. Fritz H. ist zu diesem Zeitpunkt Mitglied der 8. Reserve-Grenzkompanie der DDR. Am 5. Juni 1962 trifft seine Streife am frühen Abend im Unterholz auf einen jungen Mann.

 

Die Gegend im Harz ist nach dem Mauerbau im August 1961 zum bevorzugten Fluchtgebiet für Menschen geworden, die in der Bundesrepublik ein Leben in Freiheit suchen. Das bergige Waldgelände ist unübersichtlich und zu diesem Zeitpunkt nur mit einem kniehohen Stacheldraht gesichert. Nie zuvor, so erinnert sich Fritz H. später, sei hier jemand festgenommen worden. Einen verminten oder gerodeten Grenzstreifen gibt es dort noch nicht, ist dem Urteil des Stuttgarter Schwurgerichts gegen Fritz H. zu entnehmen.

Obwohl die Grenze im Harz nicht so stark gesichert ist wie in anderen Gegenden, endet die Flucht eines jungen Mannes keine 500 Meter von der Demarkationslinie entfernt. Dort absolvieren die Grenzsoldaten ihren Wachdienst. Es sind Menschen wie Fritz H., die hier für die Grenzsicherung zuständig sind. Sie sollen verhindern, dass jemand in den anderen Teil Deutschlands gelangt. Fritz H. hört auf seinem Patrouillengang Schüsse aus der Richtung einer anderen Streife. Als er sich nähert, sieht er einen Menschen im Gebüsch.

„Schießen Sie!“

Auf den Befehl seines Vorgesetzten „Schießen Sie!“ ruft Fritz H. dem Flüchtenden zu: „Bleiben Sie stehen, Grenzpolizei!“ Zudem gibt er einen Warnschuss ab. Etwa 120 Meter ist der Flüchtende zu diesem Zeitpunkt von ihm entfernt. Der Mann läuft weiter. Also zielt Fritz H. „mit seiner Maschinenpistole auf dessen Schulter und feuerte einen Schuss ab, worauf der Flüchtling in den Hinterkopf getroffen zu Boden fiel“, wie es in den Gerichtsakten steht. Wenige Tage später oder noch am selben Tag, darüber gehen die Aussagen auseinander, stirbt der junge Mann an den Schussverletzungen, die Fritz H. ihm zugefügt hat. Definitiv klären lässt sich sein Tod aber lange nicht. Fritz H. bekommt für seinen Einsatz die „Verdienstmedaille für treue Dienste“ und zusätzlich eine Geldprämie von 200 Ostmark.

Neun Monate später flüchtet auch er in voller Uniform und mit seiner Maschinenpistole in den Westen. Nach Zwischenstationen im Flüchtlingslager Friedland und Geisingen bei Donaueschingen zieht er am 23. Februar 1963 bei seiner Schwester in Stuttgart ein.

Einen Monat später, am 28. März 1963, erlässt das Amtsgericht Stuttgart Haftbefehl „gegen den früheren Stabsgefreiten der sowjetzonalen nationalen Volksarmee“. Fritz H. sei dringend verdächtigt, „er habe einen Menschen getötet, ohne Mörder zu sein“, steht auf dem rosafarbenen Papier. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Totschlag nach Paragraf 212 des Strafgesetzbuches vor. Es bestehe Fluchtgefahr. Am 29. März, 18.40 Uhr, wird Fritz H. in der Wohnung seiner Schwester verhaftet und kommt in U-Haft. Er streitet die Tat nicht ab.

Lesen Sie aus unserem Plus-Angebot: „Vor 50 Jahren: Kein Land für Linke“

Der Schuss an der innerdeutschen Grenzen wird im Oktober 1963 vor dem Stuttgarter Schwurgericht verhandelt. Der erste Mauerschützenprozess überhaupt. Spektakulär ist er auch deshalb, weil das Gericht den Tatort in der DDR als innerdeutsches Gebiet betrachtete. Alles andere würde einer Anerkennung der Zwei-Staaten-Lösung gleichkommen, „also eine Entscheidung von erheblicher politischer Tragweite beinhalten, zu der ein Gericht nicht berufen ist, solange der Gesetzgeber dazu nicht gesprochen hat“, heißt es im Urteil. Angeklagt ist Fritz H. wegen versuchten Totschlags. Paragraf 212 gilt in Ost und West.

Das Urteil wird grundsätzlich, wenn es darin heißt, ihm komme generalpräventive Bedeutung zu. „Es galt durch die Strafe kundzutun, dass an die rechtliche Verantwortlichkeit des Einzelmenschen auch unter schwierigen Umständen hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn sein Handeln an die Grundprinzipien der Menschlichkeit rührt.“

Fritz H. kommt in Gewissenskonflikte

Warum er nicht vorbeigeschossen habe, fragen die Beamten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg Fritz H. bei seiner Vernehmung. Er habe keine Erklärung mehr für sein Tun. Die Schießerei habe ihn verwirrt. „Bei der Abgabe der Schüsse habe ich mir weiters keine Gedanken gemacht“, zitiert ihn das Vernehmungsprotokoll. Als Grund für seine eigene Flucht sagt er, nach dem 5. Juni 1962 sei seine SED-Gefolgschaft und seine Überzeugung merklich erschüttert gewesen. Er sei in Gewissenskonflikte geraten. „Mittlerweile habe ich das Unrecht der vom SBZ-Regime im Zuge des 13. August 1961 (Tag des Baus der Berliner Mauer) getroffenen Maßnahmen eingesehen.“ Unter keinen Umständen wollte er den Dienst bei der Grenzpolizei verlängern.

In der Schusswaffengebrauchs-Bestimmung, die sich in den Gerichtsakten befindet, heißt es: „Die Wachen können von der Waffe Gebrauch machen . . . zur Festnahme von Personen, die sich der Anordnung der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf Anruf ‚Halt – Stehenbleiben – Grenzposten‘ oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der DDR zu verletzen, und keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht.“ Es heißt also können – und nicht müssen. Fritz H. sagt, er sei schon damals der Ansicht gewesen, das Ausreiseverbot sei Unrecht.

Lesen Sie aus unserem Plus-Angebot: „Kindheit in der DDR – Das Heim als Hölle“

Am 7. Oktober 1963 tritt das Schwurgericht Stuttgart inklusive sechs Geschworener unter dem Landgerichtspräsidenten Pracht zusammen. Berichterstatter ist Theo Prinzing, der in den 1970er Jahren in Stuttgart-Stammheim gegen Mitglieder der RAF verhandeln wird. Der Prozess ist auf fünf Tage terminiert. Acht Zeugen sind geladen – fast alle ehemalige Kollegen von Fritz H. und DDR-Flüchtlinge wie er.

Ein Soldat, der mit ihm am Tattag Dienst hatte, erinnert sich sehr genau au den verhängnisvollen Frühsommertag. „Es mag gegen 19 Uhr gewesen sein, als Fritz H. zu mir ins Zimmer kam und sich mit den Worten ,Ich habe einen erschossen‘, vollständig zusammengebrochen, auf das Bett fallen ließ.“ Der Zeuge berichtet weiter, sein Kollegen sei zu diesem Zeitpunkt „offensichtlich seelisch vollkommen aufgerieben“ gewesen.

Wer ist dieser junge Mann, geboren 1941 in Niederschlesien, als Kind mit seinen Eltern vor den Truppen der Roten Armee in die Gegend um Cottbus geflohen? Aus einer Schlosserlehre wird nichts. Fritz H. geht zur Bahn. Zwei seiner acht Geschwister leben in der Bundesrepublik. Er ist nach eigenen Aussagen nicht eben politisch engagiert im DDR-Staat. Der SED tritt er als Angehöriger der NVA bei. Dort habe er angefangen, so sagt er es in seiner Vernehmung beim Landeskriminalamt, weil wiederholt Entsandte der Volksarmee bei der Bahn um Mitarbeiter warben und ihn schließlich auch sein Vater bedrängte. Er ist als Hundeführer im Einsatz und ein guter Schütze.

Zwei Jahre Haft auf Bewährung

In den Zeitungsberichten über den Prozess wird er als fahrig und nicht sehr intelligent beschrieben. Die Staatsanwaltschaft fordert drei Jahre Haft, der Verteidiger hingegen Freispruch. Das Schwurgericht Stuttgart verurteilt Fritz H. wegen versuchten Totschlags, weil sich nicht eindeutig nachweisen lässt, ob der Flüchtende seiner Schussverletzung erlegen ist, zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Am 5. März 1964 wird Fritz H. vorzeitig aus der Justizvollzugsanstalt Rottenburg am Neckar entlassen. Er sei unter Umständen, denen er nicht gewachsen gewesen sei, straffällig geworden, heißt es in dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart zu seiner Entlassung. Es könne erwartet werden, dass er sich in Zukunft einwandfrei führe. Die auf zwei Jahre Bewährung ausgesetzte Haftstrafe wird ihm schließlich 1966 erlassen.

Erst 1990 geht in der Zentralen Erfassungsstelle der Landesjustizverwaltung in Salzgitter die Information ein, wer der junge Mann war, den die Kugel von Fritz H. getroffen hat. Die Stelle sammelt Beweise für Verbrechen an der innerdeutschen Grenze. Peter Reisch, so sein Name, ist an den Folgen der Schussverletzung am 13. Juli 1964 im Krankenhaus von Wernigerode gestorben. Peter Reisch wurde 19 Jahre alt. Sein Fluchtgrund: Er wollte in der Bundesrepublik in Freiheit leben. Die Zentrale Erfassungsstelle reiht ihn am 23. Mai 1990 in die Todesliste der Maueropfer ein.

Weitere Themen