Nach dem Suizidversuch ihres Partners bleibt alles an Frau K. hängen: Die Versorgung der vier kleinen Kinder und die Behördengänge. Dabei kam es zu einem folgenschweren Missverständnis.

Lokales: Sybille Neth (sne)

Die neue Wohnung ist ebenerdig und kostet weniger als die vorherige. Das ist wichtig für die Familie, denn der Vater von vier Kindern hat Pflegegrad 5. Nach einem Suizidversuch im vergangenen Jahre wurde er zum Schwerstpflegefall. Seine Lebenspartnerin, Frau K., muss sich nun um alles alleine kümmern.

 

Zwei ihrer Kinder sind noch im Kindergartenalter, die anderen beiden gehen zur Schule. Die Familie entschloss sich zum Umzug in eine andere Stadt, weil die ursprüngliche Wohnung den Anforderungen mit dem schwerstpflegebedürftigen Vater nicht genügte. Herr M. war angestellt im städtischen Dienst. Wegen seiner schweren Depressionen konnte er nicht mehr arbeiten und war längere Zeit krankgeschrieben. 2021 versuchte er sich das Leben zu nehmen.

Frau K. muss neben dem Schock über den Selbstmordversuch und der Pflege ihres Lebenspartners sowie der Versorgung der vier Kinder alle amtlichen Angelegenheiten alleine regeln. Sie hat keine Erfahrung beim Verhandeln mit Behörden; so kam die Familie jetzt zu allem Übel in extreme Geldnot. Erst als sie nicht mehr ein noch aus wusste, ging Frau K. zu einer kirchlichen Beratungsstelle, denn die Familie hatte ein Vierteljahr lang fast kein Geld mehr zum Leben. Genau in diesen Zeitraum fiel ihr Umzug, der natürlich mit Unkosten verbunden war. Für die doppelt anfallende Miete musste Frau K. ein Darlehen aufnehmen, und der neue Vermieter verlangte für die Ablösung von Mobiliar 3000 Euro. Herr M. war nach dem Klinikaufenthalt schon zum 1. Mai in die neue Wohnung gezogen. Frau K. und die Kinder wechselten zum Ende des Schuljahres im Juli den Wohnort und zogen zum Vater.

Bereits im Frühling hatte Frau K. einen Termin beim Jobcenter an ihrem künftigen neuen Wohnort. Auf dem Amt gab es ein Missverständnis, das für die Familie fatale Folgen hatte. Der ratlosen und uninformierten Frau war nach diesem Gespräch auf dem Amt nicht klar, dass sie sozialrechtliche Ansprüche geltend machen könnte. Sie hätte für sich und die Kinder Arbeitslosengeld II beim Jobcenter an ihrem damals noch aktuellen Wohnort beantragen können. Im Zusammenhang mit dem vorgezogenen Umzug ihres Partners hätte sie die Unkosten dafür ebenfalls geltend machen können, und zwar am neuen Wohnort, an den Herr M. schon umgezogen war. Auch ein Darlehen für die Kaution und die Kosten für die doppelte Miete hätte sie beantragen können. Dies alles war Frau K. vermutlich nicht deutlich vermittelt worden. Statt sofort, reichte sie den Antrag auf Arbeitslosengeld II für die Bedarfsgemeinschaft – wie es auf Amtsdeutsch heißt, wenn Paare ohne Trauschein zusammenleben – beim Jobcenter am neuen Wohnort erst im Juli ein, als sie und die Kinder an den neuen Wohnort umzogen.

Rückwirkend erhielt die Familie keinen Cent. Dass ein Missverständnis oder eine mangelnde Aufklärung über ihre Rechte vorgelegen haben könnte, zählt nicht. Damit nicht genug: Just zum Zeitpunkt als sie den Antrag auf Arbeitslosengeld II am neuen Wohnort gestellt hatte, wurde auf das gemeinsame Konto von ihr und Herrn M. eine Nachzahlung seines Krankengelds in Höhe von rund 3400 Euro überwiesen. Dieser Betrag wurde der Familie voll vom ALG II abgezogen. Frau K. wusste sich nicht mehr zu helfen, wie sie die ganzen angefallenen Kosten bezahlen sollte, und lieh sich einen hohen Geldbetrag bei der Verwandtschaft.

Diese Schulden muss sie wieder abstottern, ebenso muss sie das Darlehen für die Kaution zurückzahlen. In der neuen Wohnung fehlen noch ein paar Möbel, weil manches so abgenutzt war, dass es den Umzug nicht überstanden hätte. Die Familie ist für jede Unterstützung dankbar.

Ein Sessel für mehr Lebensqualität

Ohne Unterstützung durch eine Bekannte, die im Haushalt und beim Einkaufen hilft, könnte Frau N. nicht mehr selbstständig in ihrer Wohnung leben. Obwohl sie erst Ende fünfzig ist, ist sie durch ihre gesundheitlichen Probleme extrem eingeschränkt. Neben einer chronischen Lungenkrankheit leidet sie an Polyneuropathie, einer Schädigung der Nerven.

Bei Frau N. äußern sich die Symptome dieser Krankheit in Form von Schmerzen in den Beinen, in beiden Händen und im Rücken. Sie kann deshalb nicht mehr ohne Gehhilfe gehen und kann sich nur sehr schwer bewegen. Frau N. wohnt seit ihrer Scheidung alleine und hat sich wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden sehr zurückgezogen. Zu ihren Geschwistern hat sie zwar einen guten Kontakt, aber diese leben alle sehr weit weg, sodass sie keinerlei Unterstützung durch die Familie hat.

Wegen ihrer Krankheiten ist Frau N. schon seit Jahren voll erwerbsgemindert. Zu ihrer kleinen Rente erhält sie aufstockende Grundsicherung. Nun benötigt sie einen guten Sessel, der es ihr erlaubt, die Beine hochzulegen und aus dem sie ohne Hilfe wieder aufstehen kann. Für 250 Euro könnte sie sich einen qualitativ guten Sessel kaufen. Dafür benötigt sie eine Spende.

Frau A. will schwimmen

Schwimmen hat Frau A. nie gelernt. Das will sie jetzt nachholen. Seit Jahren ist sie psychisch krank und ist jetzt in der Wiedereingliederungsphase ins Berufsleben. Die junge Frau will sich körperlich fit halten und sich einen neuen Bekanntenkreis aufbauen. So kam sie auf die Idee, sich zu einem Schwimmkurs anzumelden. Von ihrer Ausbildungsvergütung kann sie nichts ansparen und bittet um eine Spende über 140 Euro. So viel kostet der Kurs.

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