Der Streit um die zentrale Holzvermarktung in Baden-Württemberg mit dem Bundeskartellamt geht in die entscheidende Phase. Die Wettbewerbshüter halten an ihrer Auffassung fest: Der Staatsforst darf Nadelholz aus dem Kommunal- und Privatwald nicht mehr verkaufen.

Stuttgart - Im Streit mit dem Bundeskartellamt über die zentrale Holzvermarktung wird sich das Land Baden-Württemberg wohl nicht durchsetzen können. Die Kartellwächter halten an ihrer Auffassung fest, dass die Praxis im Südwesten gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Im Dezember 2013 war das Land abgemahnt worden. Das Kartellamt kündigte an, von Januar 2015 an dem Staatsforst zu verbieten, Nadelstammholz auch aus dem Kommunal- und Privatwald zu vermarkten, sofern das Holz von Waldflächen stammt, die mehr als hundert Hektar groß sind.

 

Das Land wollte mit den drei kommunalen Spitzenverbänden gegen diesen Beschluss vorgehen, eine gemeinsame Arbeitsgruppe hat aber auch Vorschläge für eine konstruktive Lösung erarbeitet. Zumal dieser Beschluss weitreichende Auswirkungen auf die Organisationsform der Forstverwaltung im Land und damit auch auf die rund 2800 Mitarbeiter in den sogenannten Einheitsforstämtern in den 44 Stadt- und Landkreisen hätte. Dort übernehmen die staatlichen Förster im Wald alle Aufgaben für die Kommunen und Privatwaldbesitzer. Dazu zählen auch die vorbereitenden Dienstleistungen zur Holzernte, etwa die Markierung der zum Verkauf bestimmten Bäume.

Nur zwei Modelle mit Kartellrecht vereinbar

Auch dies ist nach Ansicht des Kartellamts wettbewerbsverzerrend. Die Wettbewerbshüter haben jüngst in einer schriftlichen Stellungnahmen dem Land mitgeteilt, dass der Nadelstammholzverkauf mitsamt „vorbereitender und nachbereitender Dienstleistungen ab Holzauszeichnen aus dem Staatswald von dem aus Körperschafts- und Privatwald zu trennen ist“. Zugleich haben sie die von Land und den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen sechs Organisationsmodelle geprüft. Nur zwei seien mit dem Kartellrecht vereinbar. Ein Modell geht von einer Herauslösung der Kommunal- und Privatwälder, das sind 76 Prozent der Waldfläche im Land, aus. Sie könnten ihren Holzverkauf über „Körperschaftliche Forstämter“ organisieren. Das ist nach dem Landeswaldgesetz auch heute möglich, doch nur die Städte Biberach und Villingen-Schwenningen haben sich dafür entschieden. Das andere Modell hingegen löst den Staatswald (24 Prozent der Waldfläche im Land) aus den Einheitsforstämtern heraus und organisiert einen Staatsforstbetrieb.

Welche konkreten Auswirkungen die jeweiligen Modelle etwa auf Personal oder Holzerlöse hätten, und welche Gesetze zu ändern wären, sei noch unklar, sagt der zuständige Referatsleiter im Forstministerium, Hans-Peter Kopp. Weder im Ministerium noch beim Städte-, Gemeinde- und Landkreistag will man vor dem Gespräch mit dem Bundeskartellamt Ende Juni Auskunft geben, welches Modell favorisiert wird. Man wolle versuchen, die „Auswirkungen des Kartellverfahrens abzumildern“, hat Minister Alexander Bonde (Grüne) mitgeteilt. Dabei geht es auch darum, möglicherweise eine abgelehnte Variante wieder ins Spiel zu bringen: Beim Landkreismodell würden alle Aufgaben bei den unteren Forstbehörden in den Landratsämtern erhalten bleiben – nur die zentrale Vermarktung des Holzes über das Regierungspräsidium Tübingen (Forst BW) würde aufgegeben.