Nach einem Gerichtsurteil müssen Krankenkassen nicht für eine Laserbehandlung zum Entfernen von Beinhaaren aufkommen. Ein Geschwisterpaar, das unter starkem Haarwuchs leidet, wollte eine Laser-Epilation als Kassenleistung beantragen.

Celle - Krankenkassen müssen nach einem Gerichtsurteil nicht für eine Laserbehandlung zum Entfernen von Beinhaaren aufkommen. Auch bei Jugendlichen sei dies keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und wies damit die Klage eines Geschwisterpaares aus dem Raum Bremen ab. Das Urteil wurde am Montag in Celle veröffentlicht (Az L 4 KR 457/16).

 

Das Mädchen und ihr Bruder leiden an ausgeprägtem Haarwuchs an den Beinen. Mit Unterstützung des Hausarztes beantragten sie bei ihrer Krankenkasse eine sogenannte Laser-Epilation. Die Krankenkasse lehnte die Haarentfernung von Körperteilen ab, die mit normaler Kleidung bedeckt werden könnten. Nur eine Enthaarung von Gesicht und Händen könne im Einzelfall bezahlt werden.

Geschwister leiden an Haarwuchs

Die Geschwister hielten dagegen, dass sie sehr unter ihrem Aussehen litten. Die Schwester befinde sich auch aus diesem Grund in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könne nicht auf lange Kleidung verwiesen werden. Beide gaben an, im Sommer kurze Kleidung tragen zu wollen.

Das Landessozialgericht unterstützte mit seinem Urteil die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Eine Laser-Epilation sei nicht vom Leistungskatalog umfasst. Der Umfang der von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen sei in Richtlinien verbindlich festgelegt und auch für die Gerichte bindend. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht die Frage offenlassen können, ob eine starke Beinbehaarung als Krankheit im Rechtssinne anzusehen sei.