Mit den richtigen Rechnungen kann man bis zu 2400 Euro sparen

Stuttgart - Bis zu 1200 Euro gibt der Fiskus jährlich für ordentlich abgerechnete sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerarbeiten dazu. Mit geschicktem Taktieren zum Jahresende lässt sich das Steuergeschenk sogar verdoppeln.

 

Neben den Kosten für typische haushaltsnahe Dienstleistungen (das sind zum Beispiel Wohnungsreinigung, Gartenpflege oder Betreuung von Kindern) beteiligt sich der Fiskus gemäß Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes an Handwerkerkosten, die wegen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt anfallen – egal ob man Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.

Die Förderung ist erheblich: Der Steuerzahler kann 20 Prozent der Anfahrts- und Arbeitskosten geltend machen. Materialkosten bleiben jedoch außen vor. Das Maximum sind 1200 Euro pro Jahr.

Barzahlungen werden nicht berücksichtigt

Geltend machen heißt in diesem Fall: Der Betrag für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerarbeiten mindert in voller Höhe die Steuerschuld – also nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Wer zum Beispiel in diesem Jahr Handwerkerkosten in Höhe von 6000 Euro (ohne Materialkosten) zahlt und das später bei der Einkommensteuererklärung geltend macht, den kostet die Arbeit effektiv nur 4800 Euro. Denn den Rest, 1200 Euro oder 20 Prozent, übernimmt nachträglich das Finanzamt. Geht die Rechnung über die Summe von 6000 Euro hinaus, so bringt das steuerlich nichts mehr. Ein Vor- oder Rücktrag in ein anderes Jahr ist nicht möglich, entschied der Bundesfinanzhof (Az: VI R 44/08).

Um den Steuervorteil zu optimieren, sollten größere Arbeiten wie eine Sanierung daher über zwei Jahre verteilt werden – einen Teil bezahlt der Kunde in diesem Jahr, den Rest im nächsten Jahr. Insgesamt können dann bis zu 2400 Euro vom Staat als Zuschuss fließen.

Den Friseurbesuch des Hundes kann man absetzen, den von Frauchen oder Herrchen nicht

Sehr wichtig dabei: Die Rechnung muss die absetzbaren Anfahrts- und Arbeitskosten von den Materialkosten getrennt ausweisen. Außerdem ist es notwendig, dass der Kunde die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachweist, also einen Kontoauszug. Barzahlungen werden in keinem Fall berücksichtigt, wie der Bundesfinanzhof in einem anderen Urteil klargestellt hat (Az: VI R 14/ 08). Ziel der steuerlichen Förderung ist vor allem, die Schwarzarbeit einzudämmen.

Was genau von den Finanzämtern zu akzeptieren ist, wird vom Bundesfinanzministerium (BMF) in Verwaltungsanweisungen zu Paragraf 35a EStG geregelt. Zu den typischen haushaltsnahen Dienstleistungen gehört nun ausdrücklich auch die Haustierbetreuung, etwa das Ausführen und die Fellpflege von Hund und Katze.

Aber: Personenbezogene Dienstleistungen für Frauchen und Herrchen wie Friseur- oder Kosmetikerleistungen sind laut BMF keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können nur dann zu den geförderten Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.