Nun können auch homosexuelle Paare vom Ehegattensplitting profitieren – die letzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht freilich noch aus.

Stuttgart - Homosexuelle Paare können ab sofort in den Genuss des Ehegattensplittings kommen – allerdings nicht automatisch, sondern erst nach einem Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid des zuständigen Finanzamts auf den Antrag auf Zusammenveranlagung für die Einkommensteuer. Das teilte der Finanzminister Nils Schmid (SPD) mit. „Wir haben im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Lebensbereichen mit der Ehe gleichgestellt wird“, sagte Schmid. „Das gilt selbstverständlich auch für das Steuerrecht.“ Daher seien eingetragene Lebenspartner im Besteuerungsverfahren vorläufig mit Ehegatten gleichgestellt. „Die Finanzämter des Landes wurden angewiesen, entsprechend zu verfahren“, so der Minister weiter.

 

Noch nicht rechtskräftig

Die Betonung liegt auf vorläufig. Die endgültige Entscheidung ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Erst mit dem höchstrichterlichen Urteil aus Karlsruhe werde Rechtssicherheit eintreten. Bis dahin würden die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings „im Einspruchverfahren durch vorläufigen Rechtsschutz“ gewährt. Aus verfahrensrechtlichen Gründen könnten die Finanzämter den Anträgen der Lebenspartner auf Zusammenveranlagung zunächst nicht stattgeben. Erst aufgrund des dagegen eingelegten Einspruchs könne das Finanzamt die Lebenspartner nach dem Splittingtarif behandeln. Dasselbe gelte für die Berücksichtigung der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV im Lohnsteuerabzugsverfahren. tb