Man muss nicht erst schwer erkranken, um zur Kur fahren zu dürfen. Die Erholung mit Zuschuss der gesetzlichen Krankenkassen ist in bestimmten Fällen sogar im Ausland möglich.

Stuttgart - Ständig unter Stress: Wer seine Angehörigen pflegt, Kinder allein erzieht oder einen anstrengenden Job hat, kennt das Problem. Um keinen Burn-out zu erleiden, können Versicherte Vorsorgeleistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. In ihrer aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ schreibt die Stiftung Warentest, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

 
Welche Kurart ist die richtige?
Welche Maßnahme für einen Antragsteller die richtige ist, kommt auf den Anlass an: Will man sich frühzeitig um die Gesundheit kümmern und zum Beispiel Stress abbauen oder Übergewicht loswerden, sollte man eine vorsorgende Maßnahme beantragen – eine ambulante oder stationäre Vorsorgekur. Ist man bereits schwer erkrankt, hatte einen Unfall oder eine Operation, kann man an einer ambulanten oder (teil-) stationären Rehabilitation ( Reha) teilnehmen. Der Begriff „Kur“ wird seit der Gesundheitsreform im Jahr 2000 übrigens nicht mehr im Gesetz verwendet. Die Rede ist von Vorsorgeleistungen beziehungsweise von Rehabilitation.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Im Kurwesen gilt in der Regel der Grundsatz „ambulant vor stationär“: Eine Kur kommt erst dann infrage, wenn die Behandlung oder andere Maßnahmen am Wohnort des Patienten nicht ausreichen beziehungsweise wenn sie aus bestimmten Gründe nicht ausgeführt werden können. „Verschreibt der Arzt eine medizinisch erforderliche ambulante Maßnahme wie eine Physiotherapie bei einem Rückenleiden, muss die Kasse das bezahlen“, so Finanztest-Redakteurin Eugénie Zobel-Kowalski. Dementsprechend erfolgt die Kur nur dann in einem anerkannten Kurort oder gleich stationär, wenn ambulante Maßnahmen vor Ort nicht ausreichen (ausgenommen davon ist die Kur für Eltern, die stets stationär stattfindet).
Wie beantragt man eine Vorsorgekur?
Zunächst muss der Arzt die ambulante Vorsorgekur aus medizinischer Sicht befürworten. Haben sich Patient und Arzt auf Kurort und Therapien geeinigt, stellen sie einen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse. Sinnvoll kann es sein, zusätzlich einen persönlichen Bericht zu schreiben. „In diesem kann der Antragsteller klar machen, dass er die Zeit braucht, um physisch oder psychisch wieder zu Kräften zu kommen“, sagt Zobel-Kowalski. Den Antrag und eventuelle Nachweise reicht der Patient bei der Krankenkasse ein. Sie leitet die Unterlagen stichprobenartig an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) zur Prüfung weiter. Jede Kur wird zunächst für eine bestimmte Dauer genehmigt. Der Kurarzt kann diese nachträglich verlängern. Ist die Kur bewilligt, sollte der Versicherte rasch Urlaub beantragen und die Kur buchen. Der Anspruch verfällt, wenn die Kur nicht innerhalb von vier Monaten angetreten wird.
Ist die Vorsorgekur auch im Ausland möglich?
Bei einer ambulanten Vorsorgekur sucht sich der Kurgast selbst eine Unterkunft in einem staatlich anerkannten Heilbad oder Kurort aus. Mehr als 350 von ihnen gibt es allein in Deutschland ( www.deutscher-heilbaederverband.de). Ein Kuraufenthalt ist für gesetzlich Versicherte auch im europäischen Ausland möglich: Spezialisierte Reiseveranstalter bieten sogenannte Pauschalkuren an, etwa in Polen, Tschechien oder der Slowakei. „Der Vorteil gegenüber einer Kur in Deutschland ist ganz klar der Preis“, sagt Zobel-Kowalski. „Hierzulande haben die Kurorte aufgrund der Konkurrenz aus dem Ausland in Qualität und Angebot stark angezogen.“ Wichtig ist, wie bei der Kur im Inland die Auslands-Kur vor der Reise zu beantragen und die Bewilligung der Kasse abzuwarten. Die Therapiekosten werden nach denselben Regeln wie in Deutschland übernommen – allerdings nur bis zu der Höhe, die eine gleichwertige Behandlung in Deutschland gekostet hätte. Meist erstatten die Kassen die Kosten erst nach der Kur. „Dazu unbedingt den Behandlungsplan und den Therapieplan übersetzen lassen und anschließend bei der Krankenkasse einreichen“, betont Zobel-Kowalski.
Was tun, wenn die Kasse die Kur ablehnt?
Nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheids hat der Antragssteller einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Oft lohnt es sich, das Gutachten des Medizinischen Dienstes anzufordern: Es kann Anhaltspunkte liefern, um den Widerspruch zu begründen. In dem Schreiben nochmals konkret auf die persönliche und gesundheitliche Situation eingehen und verdeutlichen, dass Therapien am Wohnort nicht ausreichen. Dazu eventuell den Arzt um eine erneute Stellungnahme bitten. Wird der Widerspruch abgelehnt, hat der Antragsteller einen Monat Zeit zu klagen. Gerichtsgebühren fallen nicht an, nur wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, entstehen Kosten. Oft lohnt sich der Widerspruch: 2015 genehmigten die gesetzlichen Krankenkassen mehr als 37 Prozent der abgelehnten Leistungen anschließend doch.