Die Stadt möchte in Zukunft vermehrt gegen Falschparker vorgehen – und hat dafür das Personal in der Verkehrkontrolle aufgestockt. Doch was sind die größten Parksünden? Ein Überblick.

Stuttgart - Die Stadt Stuttgart will künftig noch rigoroser gegen Falschparker vorgehen. Die Stadt hat am Freitag ein neues, dreiteiliges Konzept gegen Falschparker vorgestellt. Im Zentrum stehen Information, Sanktionen und Abschleppen. Falschparker, die leicht behindernd parken kommen dabei im ersten Schritt noch glimpflich davon. Ihnen wird in Zukunft ein zehn mal zehn Zentimeter großer Aufkleber mit der Aufschrift „Stuttgart parkt fair“ an die Seitenscheibe geklebt. Allen anderen Falschparkern drohen dagegen Geldstrafen oder auch das unfreiwillige Abschleppen. Zudem hat die Stadt einen Parksünden-Katalog veröffentlicht.

 

Parksünde 1: Parken in der Brandschutzzone

Wer sein Auto verkehrswidrig in einer Brandschutzzone abstellt, steht damit im absoluten Halteverbot und behindert im Ernstfall Einsatzkräfte der Feuerwehr oder der Rettungsdienste. Die Stadt spricht dabei von einer Billigung von Personenschäden und lässt darum konsequent abschleppen, auch wenn das Auto die Schutzzone nur teilweise versperrt.

Verwarnungsgeld: 35 Euro

Sofortiges Abschleppen auch ohne Behinderung möglich

Parksünde 2: Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz

Die ausgewiesenen Behindertenparkplätze stehen ausschließlich Menschen zu, die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind. Diese Parkplätze sind in der Regel zentral gelegen und breiter, um etwa Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, das ein- und aussteigen zu erleichtern.

Verwarnungsgeld: 35 Euro

Sofortiges Abschleppen auch ohne Behinderung möglich

Parksünde 3: Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Um Elektromobilität attraktiver zu gestalten, gibt es mittlerweile im gesamten Stadtgebiet zahlreiche Ladestationen für E-Fahrzeuge. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur während des Ladevorgangs dort geparkt werden darf, andernfalls dürfen normale Benzin- oder Diesel-betriebene Autos oder auch unangeschlossene Elektro-Autos abgeschleppt werden.

Verwarnungsgeld: 15-35 Euro

Sofortiges Abschleppen auch ohne Behinderung möglich

Parksünde 4: Parken im absoluten Halteverbot

Ein Parkverbot, dass eigentlich selbst erklärend ist. Das Parken, sowie das kurzfristige Halten von weniger als drei Minuten ist untersagt, da es an diesen gekennzeichneten Stellen zu einer Behinderung des Verkehrs kommen kann.

Verwarnungsgeld: 15-35 Euro

Sofortiges Abschleppen auch ohne Behinderung möglich

Parksünde 5: Parken auf Sperrflächen

Die so genannten Sperrflächen sollen in engen Bereichen oder auch an unübersichtlichen Stellen bei der Verkehrslenkung helfen, so zum Beispiel bei Kreuzungen. Wer bewusst oder unbewusst auf ihnen hält oder parkt, nimmt laut Stadt die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf.

Verwarnungsgeld: 25 Euro

Sofortiges Abschleppen auch ohne Behinderung möglich

Parksünde 6: Parken auf Radwegen und Fahrradstraßen

Ähnlich wie bei der Elektromobilität soll auch das Fahrradfahren in der Stadt attraktiver gestaltet werden und wird darum auch zur „integrierten Verkehrspolitik“ gezählt. Fahrradwege, -straßen und Schutzstreifen für den Radverkehr werden aus diesem Grund nun auch vermehrt auf Falschparker kontrolliert. Parkende Fahrzeuge, die auf diesen Wegen zu erheblichen Behinderungen führen, können daher abgeschleppt werden.

Verwarnungsgeld: 20-35 Euro

Bei Behinderung kann abgeschleppt werden

Parksünde 7: Parken im Bereich einer Bushaltestelle

Man vergisst es vielleicht hin und wieder, aber im Bushaltestellenbereich gilt ein Parkverbot von bis zu 15 Metern. Das soll helfen, dass die in der Mehrheit sehr großen, breiten und sperrigen Busse ungehindert halten und wieder weiter fahren können. Eine ungehinderte Personenbeförderung ist beim Versperren der Haltestellen durch parkende Fahrzeuge allerdings nicht mehr möglich und wird darum geahndet.

Verwarnungsgeld: 35 Euro

Bei Behinderung kann abgeschleppt werden

Parksünde 8: Parken auf Gehwegen

Fußgänger haben es nicht immer einfach im alltäglichen Straßenverkehr, sind sie doch das schwächste Glied der Kette. Durch parkende Autos versperrte Gehwege machen das Weiterkommen unter Umständen auch mit Kinderwagen oder im Rollstuhl umso schwerer. Darum gilt ein generelles Parkverbot unabhängig von der Breite des Gehwegs. Das schließt auch das nur teilweise Parken auf den Wegen mit ein.

Ausnahme: Die ausdrückliche Erlaubnis durch vorhandene Verkehrszeichen Verwarnungsgeld: 20-35 Euro

Bei Behinderung kann abgeschleppt werden

Parksünde 9: Parken an engen Stellen

Ähnlich wie bei einer Brandschutzzone, kann auch das Nicht-Einhalten der erforderlichen Restfahrbahnbreite zu Problemen, etwa bei Notarzt-Einsätzen, aber auch für die Abfallwirtschaft, führen. Die so genannte Restfahrbahnbreite ist die verbleibende Distanz zwischen dem parkenden Auto und der anderen Straßenseite, die nicht weniger als 3.05 Meter betragen darf. Um die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ gewährleisten zu können, werden parkende Autos, die dieser Regel nicht genügen abgeschleppt.

Verwarnungsgeld: 10-35 Euro

Bei Behinderung kann abgeschleppt werden

Parksünde 10: Parken im Bereich von Kreuzungen

Auch bei Kreuzungen gilt es einen gewissen Abstand einzuhalten. So darf nur mit mehr als fünf Meter Abstand hinter beziehungsweise vor Kreuzungen und Einmündungen geparkt werden. Wer diese fünf Meter nicht einhält, stellt aus Sicht der Stadt eine Verkehrgefährdung dar. Grund dafür ist, dass kreuzende Fußgänger, darunter vor allem Kinder, von anderen Fahrzeugführern schlechter erkannt werden können, wenn ein parkendes Auto dahingehend die Sicht beeinträchtigt.

Verwarnungsgeld: 10-30 Euro

Bei Behinderung kann abgeschleppt werden