Ein fremdes Kennzeichen war lange so etwas wie ein Freifahrtschein auf Europas Straßen. Wer im Ausland geblitzt wurde oder eine rote Ampel überfuhr, konnte sich darauf verlassen, dass die örtliche Polizei vor der Bürokratie kapitulierte, wenn Strafzettel jenseits der Grenzen vollstreckt werden sollten. Dem hat die EU-Kommission 2023 den Kampf angesagt. Einschlägige Rechtshilfeabkommen gab es aber auch schon früher. Ein Überblick:
Welche Regeln gelten?
Die Europäische Union lebt von Utopien. Eine davon lautet: Bis 2050 soll es auf Europas Straßen „nahezu keine Todesfälle und keine schweren Verletzungen“ mehr geben. Dem dient eine Initiative, welche die EU-Kommission im März vor zwei Jahren gestartet hat. Es geht dabei um vereinheitlichte Regeln für Autofahrer, um einen europaweit gültigen digitalen Führerschein und nicht zuletzt um eine „wirksame grenzüberschreitende Durchsetzung sicherheitsrelevanter Verkehrsregeln“.
Im Grundsatz hat der EU-Rat die „gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ schon im Jahr 2005 in einem Rahmenbeschluss festgeschrieben. Bilateral hatten Deutschland und Österreich bereits 1988 eine grenzüberschreitende „Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen“ vereinbart. Einen ähnlichen Vertrag gibt es seit 2022 mit der Schweiz.
Demnach gilt, dass rechtskräftige Sanktionen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in einem anderen Land begangen wurden, auch im Heimatland des Täters oder Verkehrssünders vollstreckt werden. Die Bagatellgrenze liegt bei 70 Euro. Berücksichtigt werden dabei aber nicht nur die Geldstrafe selbst, sondern auch eventuelle Verfahrens- oder Mahnkosten.
Wer ist zuständig?
In Deutschland obliegt die „grenzüberschreitende Vollstreckungshilfe“ dem Bundesamt für Justiz. Die 2007 gegründete Behörde mit Sitz in Bonn hat 1400 Mitarbeiter an drei Standorten. Sie ist die nationale Kontaktstelle für Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Staaten. Bei der Suche nach Verkehrssündern, die im Ausland ertappt wurden, erfolgt die „Kommunikation in der Sprache des Vollstreckungsstaates“, so heißt es im Verwaltungsdeutsch – kurzum: niemand, der einen französischen Strafzettel begleichen soll, kann sich beklagen, dass er kein Französisch versteht.
Anträge auf Vollstreckungshilfe werden über ein europaweit einheitliches digitales Formular übermittelt. Das Bundesamt für Justiz prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Vollstreckung erfüllt sind und übersetzt den jeweiligen Strafzettel oder Gerichtsbeschluss ins Deutsche. In anhängigen Verfahren gibt es regelmäßige Anfragen im Ausland, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Aus dem gleichen Grund werden die ausländischen Behörden unverzüglich informiert, sobald eine Zahlung geleistet wurde.
Wie strikt wird das verfolgt?
Die Zahl der Anfragen aus dem EU-Ausland lag in den Jahren 2015 bis 2019 jeweils über 10 000. Während der Pandemie sank sie auf 6000 bis 7500 jährlich. Bisher gab es demnach insgesamt 122 400 Ersuchen aus dem Ausland mit der Bitte um Vollstreckung einer Geldstrafe. Dabei hat das Bundesamt für Justiz 9,5 Millionen Euro für die Strafverfolgungsbehörden in Nachbarländern eingetrieben. Deutsche Behörden haben nach insgesamt 129 418 Delinquenten in den Nachbarstaaten gefahndet. In 99 Prozent der Fälle handelt es sich dabei um Verkehrssünder. Auf diesem Wege wurden 13,3 Millionen Euro an Geldstrafen eingetrieben. Aus der Schweiz gingen im vergangenen Jahr nach Inkrafttreten des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags allerdings erst drei Hilfsersuchen ein. Deutsche Behörden hatten im gleichen Zeitraum 104 Hilfsersuchen bei schweizerischen Instanzen gestellt.
Die weitaus meisten Vollstreckungsersuchen aus dem Ausland kamen bisher aus den Niederlanden (104 255), nur ein einziges aus Italien, 43 aus Frankreich. Das Nachbarland jenseits des Rheins hat seit 2014 jedoch ein automatisiertes Bußgeldverfahren. Strafzettel werden online auch ins Ausland verschickt. Für das Inkasso ist die 2011 neu geschaffene Behörde „Agence Nationale de Traitement Automatisé des Infractions“ in Rennes zuständig. Diese wendet sich nur dann an das deutsche Bundesamt für Justiz, wenn sich ein Verkehrssünder hartnäckig weigert, die Strafe zu zahlen. Von den genannten Auslandsanfragen sind 95 Prozent bereits abgeschlossen – in 58 Prozent der Fälle erfolgreich. Das heißt: die Delinquenten haben ihre Buße beglichen.
Die Zahl der Vollstreckungsersuchen deutscher Behörden an europäische Nachbarländer ist seit 2010 kontinuierlich angestiegen. In den letzten anderthalb Jahren waren es 22 000 Fälle. Etwa ein Drittel der bisherigen Verfahren richteten sich gegen polnische Staatsbürger. Besonders häufig sind auch Personen aus Rumänien oder den Niederlanden das Ziel solcher Ersuchen.
Nach Angaben des Bundesamtes für Justiz waren bis Ende 2023 insgesamt 79 Prozent der anhängigen Verfahren abgeschlossen, davon 62 Prozent erfolgreich. Die Erfolgsquoten unterscheiden sich aber sehr, je nachdem, aus welchem Land der jeweils gesuchte Delinquent stammt. So werden zum Beispiel 73 Prozent der dänischen Autofahrer ermittelt und zur Kasse gebeten, die in Deutschland ein Verkehrsdelikt begangen haben. Für Finnland liegt diese sogenannte Vollstreckungsquote bei 76 Prozent, hoch ist sie auch bei Niederländern (73), Polen (72) und Rumänen (78).
Gering sind hingegen die Chancen, bei belgischen (10 Prozent) oder französischen Verkehrssündern (19 Prozent) nachträglich ein in Deutschland verhängtes Bußgeld einzutreiben.