Nicht nur bei der Münchener Polizei hat man Verständnis für werdende Eltern – auch in der Stuttgarter Bußgeldstelle zeigte man sich großzügig gegenüber einem frischgebackenen Vater.

Freizeit und Unterhaltung: Theresa Schäfer (the)

Stuttgart - In München ist ein Autofahrer geblitzt worden, weil er eine Schwangere mit Wehen zügig ins Krankenhaus gefahren hat. Die zuständigen Polizisten bewiesen Herz – und begeistern damit das Netz. Doch nicht nur an der Isar zeigt die Staatsgewalt ihre menschliche Seite: Eine ganz ähnliche Geschichte hat nämlich der Stuttgarter Thomas Wolter-Roessler bereits im vergangenen Jahr erlebt.

 

Im Mai 2017 kam seine Tochter auf die Welt. So schnell musste es damals gehen, dass der 40-Jährige vergaß, seinen Anwohnerparkausweis gut sichtbar ins Auto zu legen. Als er nach der glücklichen Geburt schließlich nach Hause in den Stuttgarter Westen kam, steckten hinter dem Scheibenwischer gleich mehrere Strafzettel. 25 Euro hätte der Unternehmensberater zahlen sollen.

Wolter-Roessler schrieb der Bußgeldstelle daraufhin eine Erwiderung: Zugegeben, seinen Anwohnerparkausweis habe er nicht sichtbar ausgelegt. Das könne daran liegen, „dass am 18.5. unsere Tochter auf die Welt kam und ich nach dem Klinikaufenthalt womöglich nicht daran gedacht habe.“ Abschließend bat er den zuständigen Sachbearbeiter, „’Gnade vor Recht’ ergehen zu lassen“.

Die Antwort kam wenige Tage später – und zeigt, dass es auch in einer Bußgeldstelle menschlich zugehen kann: „Aufgrund der besonderen Umstände wird die Verwarnung ausnahmsweise eingestellt.“ Das Schreiben endet so: „Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihrer Tochter.“

Von Seiten der Stadt Stuttgart hieß es auf Anfrage: „Es gibt keine offizielle Regelung und keine generellen Sonderrechte für werdende Eltern. Es handelt sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen.“

In Fällen wie denen des Vaters aus dem Stuttgarter Westen „drückt die Bußgeldstelle mal ein Auge zu“, sagt Jana Steinbeck, Pressespecherin der Landeshauptstadt. „Der jeweilige Fall muss aber nicht nur gut begründet werden: Die Ordnungswidrigkeit darf auch keine verkehrsgefährdente Auswirkungen haben.“