„Langsamfahrer“ werden oft von so manchem Autofahrer im Straßenverkehr angehupt. Darf man das überhaupt? Wie sehen die Regeln aus? Ein Überblick.

Stuttgart - Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Hupe generell nur kurz zu hören sein. Ein einzelner Ton ist akzeptabel, eine Folge mehrerer Töne unmittelbar hintereinander nicht. Gemäß StVO ist es so, dass Schall- und Leuchtzeichen nur der geben darf, der „außerhalb geschlossener Ortschaften überholt“ oder „sich oder andere gefährdet sieht“.

 

Ein Beispiel: Ein Autofahrer bemerkt, dass ein anderer einen Radfahrer oder einen Fußgänger übersieht, sodass die Sicherheit dieser Person gefährdet ist. Das Gleiche gilt, wenn ein unvorsichtiger Fußgänger die Fahrbahn betritt, obwohl eigentlich das Auto Vorrang hätte. Auch dann darf kurz gehupt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen andere Verkehrsteilnehmer durch das akustische Warnsignal darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie überholt werden. Das gilt keinesfalls auch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Wird ein Überholvorgang dort derart angekündigt, so droht für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld.

Wo die Polizei ein Auge zudrückt

Streng genommen dürfen auch freudige Ereignisse oder Events, wie zum Beispiel ein gewonnenes Fußball-Endspiel oder eine Hochzeit, nicht mit „Hupkonzerten“ im Autocorso gefeiert werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Polizei in solchen Fällen meist ein Auge zudrückt.

Grundsätzlich kann die falsche Verwendung von Schallzeichen störend und verwirrend sein – und schlimmstenfalls derart ablenken oder erschrecken, dass daraus ein Unfall entsteht. Im Straßenverkehr ist deshalb jede Form der Ablenkung zu vermeiden – das gilt auch für das Hupen.

„Idiotentest“ droht

Wie laut darf die Hupe sein? Auch hier hat die Straßenverkehrszulassungsordnung eine Antwort parat. So darf das Schallsignal in einem Radius von 7 Metern 105 Dezibel nicht überschreiten. Will jemand sein Fahrzeug mit einer lauteren Hupe ausstatten, so müsste dafür eine Bewilligung von der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.

Übrigens: Autofahrer, die häufig ein Bußgeldbescheid aufgrund von unrechtmäßigem Hupen erhalten, können unter Umständen zur Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (im Volksmund: „Idiotentest“) geschickt werden.

Neben der „normalen“ Hupe kann auch per Lichtzeichen die Aufmerksamkeit anderer Autofahrer auf sich gezogen werden. So verwenden manche dieses visuelle Signal dazu, um anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang zu gewähren. Erlaubt ist das eigentlich nicht, auch wenn Rücksichtnahme im Straßenverkehr gut ist. Laut StVO ist das Betätigen der Lichthupe nur dann gestattet, wenn Autofahrer in Gefahr sind.