Der Verwaltungsgerichtshof hat in Schlat getagt. Jetzt muss das Göppinger Landratsamt bei einem Streit mit einem Obstbauern einem Vergleich zustimmen.

Baden-Württemberg: Eberhard Wein (kew)

Schlat - Halbfertige Gebäude, die verloren in der Landschaft stehen, kennt man sonst vom Griechenlandurlaub. In Schlat gibt es aber auch so eine Bauruine, auf der nichts voran gehen will. Vom geplanten Gebäude, einer Gerätehütte, ist bisher nur eine 20 Quadratmeter große Betonbodenplatte zu sehen, die auf einer idyllischen Obstbaumwiese am Waldrand liegt und mit deren Wohl und Wehe sich nun sogar die höchsten Verwaltungsrichter des Landes beschäftigen mussten.

 

Seit fast fünf Jahren läuft der Streit. Damals hatte das Göppinger Landratsamt die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Baumgrundstück verfügt. Das geplante Gebäude diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, sei daher kein privilegiertes Vorhaben und daher im Außenbereich nicht zulässig. Zudem liege die Wiese in einem Vogelschutzgebiet. Überhaupt, so beschied das ebenfalls im Landratsamt angesiedelte Landwirtschaftsamt, werde bestritten, dass es sich bei dem Besitzer der Wiese überhaupt um einen Nebenerwerbslandwirt handele, wie dieser vorgab.

Tafelobst für Selbstpflücker

Der Mann, dessen Geschäftsmodell es ist, sein Tafelobst vor allem an Selbstpflücker abzugeben, wollte das nicht auf sich sitzen lassen. Er benötige die Hütte, um Traktor, Anhänger, Obstsammler und Erntewerkzeuge unterzubringen. Außerdem habe er einen Regenschutzraum für seine Kundschaft einrichten wollen Er erhob Einspruch und zog vor das Stuttgarter Verwaltungsgericht. Das stützte zunächst die Rechtsauffassung der Behörde, ließ zugleich aber wegen der schwierigen Rechtslage die Revision vor dem Mannheimer Verwaltungsgerichtshof (VGH) zu. Den schien der Fall um Äpfel und Birnen juristisch zu faszinieren. „Es ist so eine kleine Hütte und rechtlich so kompliziert“, stöhnte der vorsitzende Richter Karsten Harms. Es wäre ihm daher recht, bekannte er gleich zu Beginn der Verhandlung im Schlater Rathaus, „wenn wir ohne eine streitige Entscheidung auskommen würden“.

Ein Streitpunkt war schon vorher ausgeräumt. Dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, werde nicht mehr angezweifelt, erklärte die Vertreterin des Landwirtschaftsamtes. Zweifel habe man aber weiterhin daran, dass diese Gerätehütte unbedingt im Vogelschutzgebiet stehen müsse. „Es wäre zumutbar, sie woanders zu realiseren“, sagte die Vertreterin des Landwirtschaftsamtes.

Wie dringend ist die neue Hütte?

Genau hier sah Richter Harms das rechtliche Problem. Das Baugesetzbuch schreibe vor, dass solche Vorhaben im Außenbereich einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen müssten, doch die Rechtssprechung definiere dies etwas schwammig. Die Linie für eine Zulässigkeit liege irgendwo zwischen „schön zu haben“ und „unbedingt nötig“, sagte Harms. Das eine sei zu wenig, das andere zu viel verlangt.

Der VGH schlug daher einen Vergleich vor: Demnach darf die Hütte gebaut werden, aber deutlich kleiner und ohne Fenster. Die Funktion als Schutzraum für Selbstpflücker sei nämlich tatsächlich nicht mit dem geforderten landwirtschaftlichen Nutzen vereinbar, sagte Harms. Was für beide Seiten zunächst unannehmbar schien, wurde nach einstündiger Verhandlung und ebenso langer Bedenkzeit, vereinbart. Anschließend konnten die hohen Richter die Obstbaugemeinde zufrieden in Richtung Mannheim verlassen.