Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klage des AfD-Politikers Klaus-Günther Voigtmann abgewiesen. Dieser wollte klären lassen, wer Alterspräsident im Landtag sein darf.

Stuttgart - Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klage eines AfD-Landtagsabgeordneten zu der Frage, wer das Amt des Alterspräsidenten des Landtags ausüben darf, als unzulässig abgewiesen. Der AfD-Politiker Klaus-Günther Voigtmann wollte klären lassen, ob der älteste Abgeordnete oder der mit der längsten Zugehörigkeit zum Landtag Alterspräsident sein und damit auch die erste Sitzung der Wahlperiode leiten darf. Grüne, CDU, SPD und FDP hatten im vergangenen Jahr eine Änderung der Geschäftsordnung durchgesetzt, wonach nicht mehr der älteste, sondern der dienstälteste Abgeordnete Alterspräsident ist.

 

Voigtmanns Antrag sei unzulässig, weil er in seinen Rechten nicht beschnitten worden sei, heißt es in der Begründung des Gerichtshofs vom Freitag. Zum Zeitpunkt der ersten Sitzung des Landtags am 11. Mai 2016 sei der heute 75 Jahre alte AfD-Mann „weder das lebens- noch das dienstälteste Mitglied des Landtags“ gewesen. Das war damals der AfD-Abgeordnete Heinrich Kuhn, der sich Ende 2016 aus dem Parlament zurückgezogen hat.

Voigtmann ohnehin nicht mehr im nächsten Landtag

In der Hauptsache, ob die Änderung der Geschäftsordnung in Sachen Alterspräsident zulässig war oder nicht, hat das Gericht noch kein Urteil gesprochen. Voigtmann hätte davon sowieso nicht mehr viel gehabt, wenn ihm das Gericht Recht gegeben hätte: Er sitzt nicht mehr im nächsten Landtag und ist somit auch bei der konstituierenden Sitzung nicht dabei.

Die Richter entschieden zudem, mit der Änderung der Geschäftsordnung sei Voigtmann auch nach Kuhns Rückzug nicht das in der Landesverfassung vorgesehene Amt des Alterspräsidenten entzogen worden. „Das Amt ist kein Daueramt mit der Aufgabe der Ständigen Vertretung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter im Fall von deren Verhinderung, sondern endet mit dem Abschluss der Aufgaben in der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Landtags.“