Der Parlamentschef Peter Straub kann die Privatklage gegen einen Parteifreund nicht länger blockieren.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)
Stuttgart - Landtagspräsident Peter Straub (CDU) wird das Parlament nun doch über die Aufhebung der Immunität eines CDU-Abgeordneten entscheiden lassen. Dazu hat sich Straub als Vertreter des Landes in einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtet. Der Parlamentschef muss den Antrag "unverzüglich" dem zuständigen Ausschuss zuleiten. Zuvor hatte er sich neun Monate lang geweigert – gegen das klare Votum zweier Justizinstanzen.

Hintergrund ist ein privater Streit zwischen dem Abgeordneten und einem PR-Berater. Dieser hatte ihn nach einer Auseinandersetzung wegen Körperverletzung angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hatte ein öffentliches Interesse an Ermittlungen verneint, den Mann jedoch auf den Weg der Privatklage verwiesen. Dabei ermittelt der Geschädigte selbst an Stelle der Staatsanwaltschaft, am Ende entscheidet aber auch ein Gericht. Im April beantragte der PR-Berater daher, die Immunität des Parlamentariers aufzuheben.

Mit dem im Südwesten bisher beispiellosen Fall tat sich der Landtag von Anfang an schwer. Zunächst hatte Straub behauptet, für ein Privatklageverfahren – nicht zu verwechseln mit einer Zivilklage – müsse die Immunität nicht aufgehoben werden. Als sich herausstellte, dass sein Kollege im vorgeschalteten Sühneverfahren erfolgreich auf den Schutz vor Strafverfolgung pochte, weigerte sich der Präsident, den Antrag auf Aufhebung dem Ständigen Ausschuss vorzulegen. Seine Begründung: ein Privatmann könne das Verfahren überhaupt nicht in Gang bringen. Von dem nur informell befassten Ausschuss ließ er sich bestätigen, dass er zu Recht so verfahre. Unbeeindruckt ließ Straub die gegenteilige Auffassung der Stuttgarter Amtsgerichtspräsidentin. Diese legte ausführlich darf, dass ein Privatmann sehr wohl antragsberechtigt sei; dies sei "wohl die herrschende Lehre". Zum gleichen Ergebnis kam die Staatsanwaltschaft Stuttgart, als sie eine Anzeige wegen Strafvereitelung gegen Straub prüfte: Der Parlamentschef sei mit seiner Weigerung "im Unrecht". Ermittlungen nahm die Behörde nur deshalb nicht auf, weil es ihm am Vorsatz fehle.

Entscheidung erst am Tag des Fristablaufs


Daraufhin erhob der PR-Berater Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, um Straub zum Handeln zu zwingen. Die 8.Kammer handelte einen Vergleich aus, demzufolge der Landtagschef im zentralen Punkt – der Weiterleitung des Antrags – nachgeben musste (Aktenzeichen 8 K 3102/10). Er habe den Antrag "unverzüglich" dem Landtag beziehungsweise dem zuständigen Ausschuss vorzulegen. Der Kläger erklärte sich im Gegenzug damit einverstanden, dass sein Antrag über das Rechtsamt der Stadt Stuttgart an den Landtag geleitet wird; der Name des Abgeordneten sollte darin nicht mehr auftauchen. Dies sollte es Straub wohl erleichtern, bei seinem Sinneswandel das Gesicht zu wahren. Schwer fiel ihm dieser offenbar trotzdem: Erst am Tag des Fristablaufs entschied er, den Vergleich anzunehmen.

In den Fraktionen war teilweise die Sorge laut geworden, künftig könnten Bürger nach Belieben die Immunität von Abgeordneten aufheben lassen. Diese Befürchtung erscheint angesichts der Außergewöhnlichkeit des Falles eher unbegründet.