Ein Kunde fordert von der Volksbank eine unzulässig erhobene Gebühr zurück. Daraufhin erhält er die Kündigung. Der Abteilungsleiter Banken bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg findet das Verhalten der Volksbank Zuffenhausen einfach nur dreist

Stuttgart - Niels Nauhauser, der Abteilungsleiter Banken bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, findet das Verhalten der Volksbank Zuffenhausen einfach nur dreist. Ein Kunde des Instituts, der dort einen Immobilienkredit aufgenommen hatte, forderte von diesem die rechtswidrig erhobene Bearbeitungsgebühr zurück. Er berief sich – wie Tausende anderer Verbraucher auch – auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mai diesen Jahres (siehe Infoelement). Die Volksbank reagierte zunächst nicht.

 

Doch auch der von dem betroffenen Kunden eingeschaltete Ombudsmann des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken, Alfons van Gelder, sah den Kunden im Recht. Es bestehe ein Anspruch auf Erstattung des Bearbeitungsentgeltes, sagte er in seinem Schlichtungsvorschlag Ende Oktober. Allerdings fügte der ehemalige Bundesrichter hinzu: „Welche Konsequenzen sie (die Bank, Anm. d. Red.) dann im Verhältnis zum Beschwerdeführer zieht, ist ihr überlassen.“

Diese zögerte nicht: In demselben Brief, in dem sie den Kunden über die Erstattung der fraglichen Gebühr samt Zinsen informierte, teilte sie ihm mit, dass sie die Geschäftsverbindung ordentlich kündigt. Das, so sagte die Vorstandsvorsitzende Adelheid Raff der Stuttgarter Zeitung, stehe ihr laut Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu. Zum konkreten Fall wolle sie mit Blick auf das Bankgeheimnis nichts Näheres sagen. Die Geschäftsbeziehung sei kompliziert gewesen, sagte Raff. Die Bankchefin stellte aber klar: „Für uns gilt das BGH-Urteil. Da gibt es gar keine Diskussion.“ Von weiteren Streitfällen sei ihr nichts bekannt.

Für Verbraucherschützer Nauhauser ist das Verhalten des Stuttgarter Instituts ein Unding. Schließlich habe der Kunde lediglich zu Unrecht verlangte Gelder zurückgefordert. Er hält auch die Einschätzung des genossenschaftlichen Ombudsmanns für fragwürdig. Dieser schreibt, „angesichts der von der Bank geschilderten Umstände der Kreditgewährung (kurzfristige Überbrückung, erheblicher Aufwand, Erörterung mit dem Beschwerdeführer u.ä.) mag das Erstattungsverlangen unseriös sein“. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch festgestellt, dass die Bank ihren Bearbeitungsaufwand nur durch die Zinsen, welche die Kreditnehmer zahlen, abgegolten bekommt.

Verbraucherschützer haben verschiedene Strategien ausgemacht, mit denen die Kreditinstitute private Darlehensnehmer hinhalten. Eine Variante sei Stummschalten. Auf die Beschwerde des Verbrauchers folge keinerlei Reaktion. Eine andere Variante: Das Finanzinstitut behaupte, die Rechtssprechung sei in dem Einzelfall nicht anwendbar, weil das Entgelt individuell vereinbart worden sei. Korrekt sei einzig, wenn die Bearbeitungsgebühren zuzüglich Verzugszinsen zurückgezahlt werden, sagt die Verbraucherzentrale. Streng genommen müssten auch die auf unrechtmäßige Gebühren entfallenden Kreditzinsen zurückgezahlt werden, schreibt die Stiftung Warentest.

Die Erstattungswelle laufe gerade erst an, sagt Nauhauser. „Wir werden ein kritisches Auge darauf werfen, wie sich die Banken verhalten.“ Die Stuttgarter haben wie andere Verbraucherzentralen und Warentest, Musterbriefe entworfen. Die Ansprüche gelten für jede Art von privatem Kreditvertrag, unabhängig davon, was mit dem Geld angeschafft wurde.

Die BGH-Urteile

Rechtssprechung
Im Mai hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken bei Verbraucherkrediten keine Bearbeitungsentgelte erheben dürfen. Sie stellten kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar. Kreditinstitute seien verpflichtet, die Bonität von Kunden zu prüfen. Als Gegenleistung zahlten diese einen Zins für Kredite. Ende Oktober hatte der BGH diese Sichtweise noch einmal bekräftigt.

Folgen
Kreditnehmer können alle in den vergangenen zehn Jahren gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern. Verbraucheranwälte sprechen von Tausenden von Verfahren. Die Ansprüche könnten in die Milliarden gehen. Doch ist Eile nötig: Es gilt die absolute Verjährung, sodass auch noch Fälle aus dem Jahr 2004 berücksichtigt werden. Zwischen dem 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2011 gezahlte Gebühren verjähren zum 31. Dezember. Die Verjährung könne nur durch Klageerhebung oder das Einschalten eines Ombudsmannes gehemmt werden, sagen Verbraucherschützer.