Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine Übergangsregelung im ProstSchG von 2017. Alle Bordellbetreiber mussten für ihre bestehenden Etablissements eine Betriebserlaubnis einholen, was für das fragliche Bordell fristgerecht geschehen ist. Bis über den Antrag entschieden ist, gilt die Fortführung des sogenannten Altbetriebs als erlaubt. Allerdings war man sich über die Umstände nicht einig: Müssen die Mindestanforderungen nach § 18, Absatz 2 in der Übergangsphase erfüllt sein oder nicht?
Stadt legt Wert auf den Schutz der Prostituierten
Die Stadt beharrt auf die Erfüllung der Mindestanforderungen zum Schutz der Prostituierten. In einer Stellungnahme zum Gerichtsbeschluss teilt sie mit: „Wir achten darauf, dass Mindeststandards eingehalten werden, auch in der Übergangszeit. Zu den Standards zählen etwa die Einrichtung eines sachgerechten Notrufsystems, angemessene Sanitäreinrichtungen oder die räumliche Trennung von Arbeit und Wohnen. Das sehen der Kläger und das Gericht leider anders.“
Das Verwaltungsgericht Stuttgart setzt diesem Streit in dem Eilverfahren nun ein vorläufiges Ende. „Bis zu einer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz darf der Antragsteller den Betrieb einstweilen aufrechterhalten“, sagt Presserichter Samuel Thomann. Der von der Stadt bemühte Paragraf sei bis zu einer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (oder: bis zu dieser Entscheidung) nicht anwendbar.
Es droht kein Bußgeld mehr
Das Gericht sah eine Eilbedürftigkeit für gegeben, weil „nicht absehbar ist, wann die Stadt Stuttgart die Entscheidung über die Betriebserlaubnis treffen wird“, sagt Richter Samuel Thomann. „Eine Anhörung ist noch nicht erfolgt. Ein weiteres Bußgeldverfahren und eventuelle Konsequenzen für seine Zuverlässigkeit sind ihm nicht zuzumuten“, heißt es in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Es weist die Stadt ferner darauf hin, dass sie längst hätte Anordnungen und Auflagen aussprechen können. Zur Anhörung sei es zwar im Dezember 2019 gekommen, eine Anordnung sei aber nicht ergangen.
„Der Beschluss zeigt deutlich auf, dass die Behörde vorab die Möglichkeit gehabt hätte, isoliert Auflagen zu erteilen, die gesetzlichen Mindestanforderungen aber bis zur Erteilung der Erlaubnis nicht einzuhalten sind. Er ist an mehreren Stellen eine schallende Ohrfeige für die Stadt“, sagt Christian Finke, Rechtsanwalt des Bordellbetreibers John H. Für die Entscheidung in der Hauptsache „wird erfahrungsgemäß nichts anderes zu erwarten sein“, meint der Jurist. Das deutet auch die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart an: „Es spricht ein entsprechend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch (die Entscheidung über die Betriebserlaubnis; Anm. d. Red.) begründet ist.“ Damit ist der Streit über Mindestanforderungen nicht vom Tisch. Die Stadt Stuttgart kündigte am Donnerstag an: „Da wir aber die Einhaltung von Mindeststandards schon heute für dringend notwendig ansehen, haben wir Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt.“
Baurecht bremst Entscheidungen aus
Beim Amt für öffentliche Ordnung sind bisher 87 Erlaubnisanträge für Prostitutionsbetriebe eingegangen. Davon wurden 26 Anträge im Laufe des Verfahrens wieder zurückgenommen, 42 Anträge abgelehnt und ein Antrag positiv beschieden. 18 Anträge sind noch im Verfahren. „Über diese 18 Anträge konnte bisher nicht entschieden werden, weil das Amt für öffentliche Ordnung auch baurechtliche Fragen prüfen muss, diese aber noch offen sind“, begründet die Stadt die lange Bearbeitungszeit, unter anderem auch der Anträge von John H.
Diskussion nimmt an Schärfe zu
Denn die Vergnügungsstättenkonzeption aus dem Jahr 2012 ist für fast alle Stadtbezirke baurechtlich schon umgesetzt – nur fürs Leonhardsviertel noch nicht. Es blieb seither baurechtlich im Schwebezustand und damit auch die Frage offen, ob Bordellbetreiber im heutigen Rotlichtviertel eine Baugenehmigung für ihre Etablissements haben oder sie erlangen könnten. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist damit blockiert.
Die Gemeinderatsdrucksache 840/2021, „Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Leonhardsviertel“, soll Klarheit auch in diesem Quartier schaffen. „Städtebauliches Ziel ist die Verlagerung der Vergnügungs- und Rotlichtnutzungen in die stabilen Lagen des nahe liegenden Citybereichs“, heißt es in der Vorlage. Doch scharfe Diskussionen befeuern nun erneut den Streit, ob Prostitution dort weg muss oder bleiben kann.