Unter Nachbarn gibt es immer mal wieder Ärger an der Grundstücksgrenze. Mal lösen Gerüche und Lärm Streit aus, mal Zäune und Mauern. So kann man vorbeugen.

Die Grundregel leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Sie besagt, es darf nichts getan werden, was das Eigentumsrecht des anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus setzen die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer kommunale Vorgaben, und Gerichtsurteile Leitplanken.

 

Grillen gehört zu den typischen Auslösern von Nachbarschaftskonflikten. Das muss nicht sein, wenn Hausbesitzer den passenden Standort für ihre Grillecke schon im Vorhinein wählen. Das Plätzchen fürs Grillen kann im Prinzip überall hin, aber nicht unmittelbar an Zaun, Hecke oder Begrenzungsmauer zum Nachbarn und schon gar nicht dahin, wo Rauch vom Grill in Schlaf- und Wohnräume zieht.

Solche Emissionen sowie den Duft des Grillguts kann der Nachbar als ebenso störend wie unzumutbar empfinden. Das wiederum würde einen Eingriff in dessen Eigentumsrecht bedeuten, erläutert Schiedsmann Bodo Winter. Auf die Liste der Belästigungen, die es zu vermeiden gilt, stehen dem Experten zufolge auch Komposthaufen.

Überbauten zum Nachbarn

Häufig verströmen diese Gerüche, die nicht jeder als angenehm wahrnimmt. Schiedsmann Winter rät deshalb, mit den Grundstückseigentümern von nebenan zu besprechen, wo ein geeigneter Platz für Grill und Kompost ist. Wer sich daran hält, beugt Ärger vor.

Hier ein Schuppen, da ein Gartenhäuschen: Im Laufe der Zeit stellen Hausbesitzer einiges auf ihr Gelände. Ragen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtete Überbauten zum Nachbarn, sind sie in der Regel unzulässig – auch, wenn es sich nur um Zentimeter handelt. Zäune und Hecken dürfen prinzipiell an der Grenze stehen, aber nicht in Nachbars Garten oder auf der Grenze.

Eine Ausnahme bilden Einfriedungen, die Nachbarn zusammen auf die gemeinsame Grenze setzen. Dann gehören Zaun und Hecke beiden; beide sind verantwortlich für Pflege und Kosten. Aber: Bäume und Sträucher sollten erst gar nicht direkt an die Grenze gepflanzt werden. Zu vermeiden ist, dass sie in Nachbars Garten wuchern. Wer sich über überhängende Äste ärgert, sollte nicht sofort zur Säge greifen.

Kommunen kennen die nachbarrechtlichen Regeln

Sollte der Baum von einer Baumschutzverordnung geschützt sein, wäre das Sägen eine Ordnungswidrigkeit.Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer nichts auf dem Grund und Boden des Nachbarn verloren. Manchmal muss man aber doch mal rüber. Für den Heckenschnitt oder wegen Fassadenarbeiten zum Beispiel. Das sollte man aber nicht ohne Ankündigung tun, mahnt Bodo Winter.

Diese sollte zwei bis drei Wochen im Voraus erfolgen. Meistens wird ein freundlicher Zuruf über den Gartenzaun reichen. Bei angespanntem Verhältnis empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis. Nach dem Hammerschlag- und Leiterrecht muss der Nachbar dem Ansinnen zustimmen, eine Ablehnung aus wichtigem Grund ist aber möglich.

Wer sich zu den nachbarrechtlichen Regeln informieren will, sollte zuallererst bei der Kommune seines Wohnorts nachfragen. Die Ämter kennen üblicherweise sowohl die Ländervorgaben als auch die der Gemeinde, etwa zur Ortsüblichkeit.