Datenschützer Brink zur Strobl-Affäre „Ein Bußgeld scheidet in dem Fall aus“
Der Datenschutzbeauftragte Stefan Brink eröffnet ein weiteres Verfahren gegen den Innenminister. Er bewertet den Sachverhalt anders als Thomas Strobl.
Der Datenschutzbeauftragte Stefan Brink eröffnet ein weiteres Verfahren gegen den Innenminister. Er bewertet den Sachverhalt anders als Thomas Strobl.
Nur unter engen Voraussetzungen wäre es zulässig gewesen, Vertrauliches weiterzugeben, sagt der Datenschutzbeauftragte des Landes.
Herr Brink, was hat Herr Strobl im Sinne des Datenschutzes falsch gemacht?
Aus dem Innenministerium wurde aus einem laufenden Disziplinarverfahren ein Schreiben an einen Journalisten herausgegeben. Das ist eine Übermittlung persönlicher Informationen aus der Personalakte an einen unbeteiligten Dritten. So etwas ist nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig.
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Zum Beispiel wann?
Solche Schritte sind – wenn überhaupt – nur zulässig, wenn damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gemeinwohls abgewehrt werden kann.
Der Innenminister sagt, das Anwaltsschreiben habe ein vergiftetes Angebot erhalten. Das klingt nach Kungelei.
Wir haben uns das Schreiben angeschaut und kommen zu einem anderen Ergebnis. Das war nach unserer Überzeugung ein standardmäßiges Anwaltsschreiben, es wurden darin keine unlauteren Angebote gemacht. Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls ist nicht zu sehen. Es gibt also kein höherrangiges Interesse, die Vertraulichkeit des Datenschutzes zu brechen.
Wir haben ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren und jetzt auch noch ein datenschutzrechtliches Verfahren. Was könnte da am Ende stehen?
Wir haben alle Möglichkeiten, nach der Datenschutzgrundverordnung zu handeln. Wir können eine Warnung aussprechen oder eine Verwarnung. Wir können auch Anordnungen aussprechen und dem Ministerium vorgeben, bestimmte Dinge zu tun – oder künftig nicht mehr zu tun. Es gibt laut der Verordnung auch die Möglichkeit von Bußgeldern, aber das scheidet im konkreten Fall aus.
Warum?
Der Landesgesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass öffentlichen Stellen von uns keine Bußgelder auferlegt werden dürfen. Eine öffentlichen Stelle soll der anderen öffentlichen Stelle kein Geld abnehmen. In anderen Ländern Europas ist das möglich, bei uns nicht.
Wann werden Sie entscheiden?
Wir warten nun erst einmal ab, bis die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren abgeschlossen hat. Da geht es um Strafrecht, das ist das stärkere Verfahren. Danach befassen wir uns weiter damit.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Innenminister Anstiftung vor, es braucht also eine Haupttat. Wie ist das im Datenschutzverfahren?
Hier geht es um den Verstoß an sich. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch noch prüfen, ob es sich um einen strafrechtlich relevanten Datenschutzverstoß handelt, ob die Daten mit Schädigungsabsicht herausgegeben worden sind. Das wäre dann noch mal ein extra Punkt.