Zum Wintersemester sollen die Studierenden an die Hochschulen in Baden-Württemberg zurückkehren. Das sind die Voraussetzungen für den Präsenzbetrieb.

Stuttgart - Die Hochschulen im Land machen einen weiteren Schritt in Richtung Präsenzbetrieb. Von diesem Dienstag an gilt die neue Coronaverordnung. Ziel der Verordnung ist es, einen „verlässlichen Präsenzstudienbetrieb“ zu gewährleisten. Somit können Studierende im Wintersemester, das an manchen Hochschulen schon am 1. September beginnt, Vorlesungen und Seminare unabhängig von den Inzidenzzahlen besuchen.

 

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Digitale Formate und andere Fernlernangebote sollen nach wie vor ergänzend zum Präsenzbetrieb eingesetzt werden. Hochschulen bleiben im Normalfall nur für Hochschulangehörige reserviert, Archive und Bibliotheken sind auch für den Publikumsverkehr geöffnet.

3G als Eintrittskarte für Vorlesungen

An den Präsenzveranstaltungen können Studierende teilnehmen, die geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen können. Ausnahmen kann es für Prüfungen geben. Die Hochschulleitungen können jedoch festlegen, dass für die Teilnahme am Studienbetrieb zwei Tests in der Woche genügen. Die Hochschulen können auch vorgeben, dass nur Geimpfte, Genesene oder Getestete das Hochschulgelände betreten dürfen. Die Hochschulverwaltungen dürfen einen Hochschulnachweis über einen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen.

Der 3G-Nachweis, der die Eintrittskarte für Präsenzveranstaltungen ist, muss von den Hochschulen überprüft werden. Nachdem die Rektoren Bedenken wegen des hohen Aufwands für Zugangskontrollen angemeldet hatten, erlaubt das Wissenschaftsministerium für das kommende Wintersemester Stichproben. Die Hochschulen müssen dies aber dem Wissenschaftsministerium und dem Gesundheitsamt anzeigen und wissenschaftlich begleiten. Nach jeweils vier Wochen müssen sie dem Wissenschaftsministerium und dem Sozialministerium einen Bericht vorlegen.

Maskenpflicht gilt – auch im Seminar

Die Maskenpflicht bleibt bestehen. Sie gilt nicht bei Prüfungen und sie entfällt, wenn in Seminaren der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Auch im „musikalischen Übebetrieb“ oder bei Vorträgen müssen keine Masken getragen werden. Verstöße gegen die Vorgaben gelten als Ordnungswidrigkeiten.

Auch für die Musikschulen und die Jugendkunstschulen sowie für den Sport gilt eine neue Coronaverordnung. Diese hat das Kultusministerium bereits am Wochenende verkündet. Auch hier ist die wesentliche Änderung gegenüber früheren Verordnungen, dass die Regelungen nicht mehr von den Inzidenzwerten abhängig sind, sondern die Kriterien geimpft, genesen oder getestet Grundlagen für die Öffnungen sind.