Das Verwaltungsgericht hat entschieden: Der Rückbau des Gleisvorfelds am Stuttgarter Hauptbahnhof ist nur nach einem entsprechenden eigenen Planfeststellungsverfahren möglich.

Stuttgart - Der Rückbau des Gleisvorfelds am Stuttgarter Hauptbahnhof ist nur nach einem entsprechenden eigenen Planfeststellungsverfahren möglich. Dies entschied das Verwaltungsgericht am Mittwoch. Zugleich wies es aber die Klage der Stuttgarter Netz AG, einem Zusammenschluss von Schienenverkehrsexperten, auf ein gesondertes Stilllegungsverfahren für die Gleisanlagen vor dem Bahnhof ab. Diese sollen abgebaut werden, wenn Stuttgart 21, die neue unterirdische Durchgangsstation, in Betrieb geht.

 

Die Kläger wollen dann den alten Kopfbahnhof übernehmen und Bahnbetreibern vorwiegend für den Nah-, aber auch für den Fernverkehr zur Nutzung anbieten. Dafür strebten sie im Vorfeld ein Stilllegungsverfahren an. In dem Planfeststellungsverfahren könnten die Kläger ihre Interessen noch geltend machen und gerichtlich durchsetzen, urteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart weiter. Deshalb sei die eingereichte Klage unzulässig.

Das Verwaltungsgericht lässt in dem Verfahren sowohl die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim als auch die Sprungrevision direkt zum Bundesverwaltungsgericht zu. Letzteres Rechtsmittel ermöglicht, dass sich sofort die obersten Bundesrichter mit dem Fall befassen können.