Nach langen juristischen Gefechten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am Donnerstag in letzter Instanz entschieden und die Klage eines Eigentümers endgültig zurückgewiesen. Bis Sonntag muss der Kläger sein Haus in der Sängerstraße räumen.

Stuttgart - Nach langen juristischen Gefechten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am Donnerstag sozusagen in letzter Instanz entschieden: Das Wohngebäude in der Sängerstraße 4 darf abgerissen werden. Der Kläger, ein pensionierter Berufsschullehrer, muss seine Vierzimmerwohnung bis spätestens zum Wahlsonntag verlassen haben.

 

Der Mann hatte mehrfach geklagt und versucht, den Abriss des Hauses zu verhindern. Zuletzt hatte er über seinen Anwalt Bernhard Ludwig ein gerichtliches Eilverfahren einleiten lassen, um in seiner Wohnung bleiben zu können. Anlass für diese Klage und den Eilantrag war ein Beschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart, mit dem der Bahn als Bauherrin von Stuttgart 21 das Recht eingeräumt wurde, das Wohnhaus auf dem Grundstück ab dem Stichtag 23. September abzureißen.

Das Gebäude in der Sängerstraße steht genau dort, wo später das Einfahrtsportal des knapp zehn Kilometer langen Fildertunnels gebaut werden soll. Der Antragsteller habe nicht darstellen können, so die Urteilsbegründung der Richter, dass sein Interesse am Verbleib in der Wohnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens so gewichtig sei, dass die Enteignung auszusetzen sei.

Jüngster Beschluss ist unanfechtbar

Der ehemalige Lehrer hatte unter anderem geltend gemacht, dass es ihm trotz intensiver Suche nicht gelungen sei, eine akzeptable Wohnung zu finden – was ihm die Richter aber offenbar nicht so recht glauben wollten. Er habe nicht glaubhaft machen können, so die Richter, „dass er sich tatsächlich schon seit 2006 und nicht erst in jüngster Zeit um eine Ersatzwohnung bemüht habe“.

Schon 2006 hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim eine Klage des Mannes gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen und dabei die vom Kläger vorgetragenen Argumente bezweifelt, dass Stuttgart 21 an Finanzierungsfragen scheitern werde. Auch könnten keine „planerischen Missgriffe“ festgestellt werden, urteilten die Richter seinerzeit. Im jüngsten Beschluss, der unanfechtbar ist, haben die Verwaltungsrichter ihren Standpunkt von damals in aller Deutlichkeit bekräftigt.

Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Stuttgarter Hauptbahnhofs, in dem auch der Abriss des Gebäudes vorgesehen sei, sei seit 2006 bestandskräftig, heißt es in der Begründung. Beim Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Fildertunnels sei schon im Jahr 2005 Bestandskraft eingetreten. Der Baubeginn sei nunmehr geboten. Hierfür werde das Grundstück des Antragstellers benötigt, weil es eine Schlüsselstellung für den Bau der Tunneleinfahrt habe. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe die Deutsche Bahn daher zu Recht vorzeitig in den Besitz eingewiesen.

Wann genau die Bagger nun anrollen werden, steht laut Bahn noch nicht fest, so ein Sprecher auf Anfrage. Das Gebäude werde aber sicher zeitnah abgerissen.