Unterdessen ist am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart eine weitere juristische Hürde gefallen, die den Baumarbeiten im Weg gestanden hatte. Die Richter lehnten drei Eilanträge gegen das von der Stadt verhängte Aufenthaltsverbot und die per Allgemeinverfügung angeordnete Räumung des Zeltlagers ab. Geklagt hatten unter anderem zwei prominente Stuttgart-21-Gegner: der Krimiautor Heinrich Steinfest sowie der Jazzmusiker Torsten Krill, die durch das Verbot ihre Grundrechte eingeschränkt und verletzt sahen.

 

Dieser Einschätzung folgten die Richter nicht. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist das Aufenthalts- und Betretungsverbot gerechtfertigt, da zu befürchten sei, so die Richter, „dass es sonst bei den geplanten Baumarbeiten im Schlossgarten zu Straftaten kommen werde“. Eine Vielzahl von Vorkommnissen zeige, dass vielfach bei Bauaktivitäten der Bahn von Projektgegnern auch strafrechtlich relevanter Widerstand geleistet worden sei. Zudem sei das Verbot eine Schutzmaßnahme. Es liege auf der Hand, „dass das Fällen und Versetzen einer Vielzahl von Bäumen mit Gefahren für Leib und Leben von Personen verbunden und es deshalb aus Sicherheitsgründen erforderlich sei“, die Fläche für Passanten und Parkbesucher zu sperren.

Räumung der Zeltstadt in enger Absprache mit der Polizei

Die Stadt Stuttgart als Urheberin der Allgemeinverfügung sieht sich durch das Urteil in ihrem Vorgehen bestätigt. „Wir haben unsere Hausaufgaben sauber und solide erledigt“, betonte Sprecher Markus Vogt. Nach Zustimmung des Eisenbahn-Bundesamts zu den Baumfällarbeiten dürfe die Zeltstadt geräumt werden. Dieser Einsatz finde in enger Abstimmung mit der Polizei und der Bahn statt.Zuvor muss die Stadt die Verfügung allerdings noch in zeitlicher Hinsicht präzisieren, auch das hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil verfügt. Für die Benutzer des Schlossgartens müsse eindeutig feststehen, ab wann genau das Verbot in Kraft tritt und wie lange es gilt. Zudem haben die Richter klargestellt, „dass eine solche Bekanntgabe eines Aufenthalts- und Betretungsverbots erst nach der Freigabe der Baumfällarbeiten durch das Eisenbahn-Bundesamt erfolgen darf.“ Vorher wäre ein solches Verbot unverhältnismäßig.