Der Bohrmaschinenhersteller Martin Herrenknecht geht gegen Vorwürfe des Stuttgart-21-Gegners Gangolf Stocker vor.

Baden-Württemberg: Heinz Siebold (sie)
Offenburg - Die Verteidigung der Ehre ist Martin Herrenknecht wichtig. Aber sie ist ihm auch wieder nicht so heilig, dass er Geschäfte liegen lässt und zu einem selbst angestrengten Ehrenprozess vor dem Landgericht Offenburg anreist. Dafür hat er einen Rechtsanwalt. Der Prozessgegner hingegen ist selbst erschienen: Stuttgart-21-Gegner Gangolf Stocker kam am Donnerstag aus Württemberg in seine Geburtsstadt in Mittelbaden, weil ihm sein Landsmann Herrenknecht, wohnhaft im nahen Schwanau (Ortenaukreis), gerichtlich per Eilverfahren untersagen lassen möchte, dass Stocker im Zusammenhang mit dem Stuttgarter Milliardenprojekt von "mafiösen Strukturen" spricht, in die auch der Ortenauer Tunnelbohrmaschinenhersteller verwickelt sei.

Die inkriminierte Äußerung hatte Stocker laut einem Bericht des "Lahrer Anzeigers" am 24. Oktober in Offenburg getan, als er auf Einladung der Offenburger Grünen über Stuttgart 21 und die möglichen Auswirkungen auf den Ausbau der Rheintalbahn referierte. "Die Äußerung kann so gefallen sein", räumte Stocker vor Gericht ein, er sehe durchaus "Verflechtungen zwischen Bahn, Landesregierung, Banken und Bauwirtschaft".

Lothar Späth im Aufsichtsrat


Diese waren bereits von anderen Kritikern weniger martialisch als "Spätzle-und-Maultaschen-Connection" oder "Stuttgarter Filz" gebrandmarkt worden. So war Herrenknecht etwa vor den Bundestagswahlen 2009 als Spender von 70.000 Euro für die CDU aufgefallen. Und der Chef des Herrenknecht-Aufsichtsrates ist der ehemalige CDU-Ministerpräsident Lothar Späth.

Dies alles sei aber kein Grund, von einer "Mafia" zu reden, sagte Herrenknecht-Anwalt Martin Schaub. Mafia werde mit der Verbreitung von Angst und Schrecken verbunden. Damit sei die Grenze des Ertragbaren überschritten: "Wir können unser Grundgesetz einstampfen, wenn man dafür nicht belangt werden kann." Schaub verwies auf die "Chance Stockers", sich im Vorfeld von dieser Äußerung zu distanzieren. Anstatt darauf einzugehen, sei diese im Schriftsatz seines Verteidigers als "Tatsachenbehauptung" wiederholt worden.