Vom Jahr 2020 fährt kein Zug der Schweizerischen Bundesbahn mehr auf der Gäubahn. Allerdings liegen die Gründe dafür nicht in Stuttgart 21 wie Gegner des Vorhabens mutmaßen.
Stuttgart - Müssen Zugpassagiere wegen Stuttgart 21 bei der Fahrt über die Gäubahn auf das komfortable Material der Schweizerischen Bundesbahn (SBB) verzichten? Diesen Eindruck versuchte jüngst ein Redner auf der Montagsdemo der S-21-Gegner zu erwecken.
Auskunft von der SBB erbeten
Der Redner zitierte aus einem Brief, den ein Gegner des Milliardenvorhabens an die SBB geschickt hatte. Als Anrainer des Bodensees nutze er bei Fahrten zuweilen die Züge der SBB. Wie denn die Schweizer Bahn mit der Neigung von 15,1 Promille im Bahnhof umgehen wolle? „Daraus erwachsen erhebliche Sicherheitsprobleme“, schreibt der S-21-Gegner. Antwort bekam er vom SBB-Kundendialog. „Ab Fahrplan 2020 (Dezember 2019) verkehrt kein SBB-Rollmaterial mehr aus der Schweiz nach Stuttgart. Zwischen Zürich HB und Stuttgart Hbf werden ab diesem Zeitpunkt IC2 der DB eingesetzt“, teilt die SBB mit. „Ich persönlich vermute, dass dies zumindest unter anderem auf die von Ihnen beschriebenen Einschränkungen bei der Infrastruktur S 21 in Stuttgart zurückzuführen ist“, heißt es am Schluss des Schreibens des SBB-Kundendialogs.
Der Angebotsausbau machte andere Fahrzeuge notwendig
Dem tritt ein Sprecher der Schweizer Bundesbahn auf Nachfrage der Stuttgarter Zeitung entgegen. Es handle „sich um eine Vermutung eines Mitarbeiters im SBB Kundendienst, ohne jedoch den konkreten Sachverhalt zu kennen“, erklärt Christian Ginsig von der SBB. Rein wirtschaftliche Abwägungen führten zu dem Fahrzeugtausch. Wegen des Angebotsausbaus auf der Gäubahn hätte die SBB „ohnehin nicht mehr alle Züge mit CH-Fahrzeugen abdecken können.“ Nach Prüfung verschiedner Optionen, sei entschieden worden, dass der doppelstöckige IC2 der DB sich am besten als Fahrzeug für den Einsatz eignet. „Es besteht keinerlei Zusammenhang mit dem Bauprojekt S 21“, so der Sprecher der Schweizerischen Bundesbahn.
Zehn Fakten zu Stuttgart 21 sehen Sie in unserem Video: