Wenn der Frühling kommt, widmen sich viele Menschen wieder ihrem Garten. Wer meint, er könne Zeit und Geld sparen, wenn er die Gartenabfälle verbrennt, täuscht. Das Abfackeln von Grüngut ist in Stuttgart verboten und wird teuer bestraft.

Klima und Nachhaltigkeit: Julia Bosch (jub)

Birkach - Ein Birkacher Ehepaar ist entrüstet: Vor wenigen Tagen, als die Stadt Stuttgart gerade Feinstaubalarm ausgerufen hatte, beobachtete der Ehemann, wie ein Anwohner unterhalb seines Hauses den ganzen Nachmittag lang Grüngut abfackelte. „Ich vermute, dass die Person keine Lust hatte, zum Häckselplatz zu fahren“, sagt der Birkacher. Eine Zeit lang beobachtete er die Szenerie, dann wurde er nervös: „Die Rauchwolke wurde immer größer.“ Als der Rauch etwa drei Meter maß, rief er die Polizei. „Ich habe mir Sorgen gemacht, da es sehr trocken war.“

 

Als die Polizei vor Ort eintraf, sei die Frage aufgekommen, ob man während des Feinstaubalarms eigentlich Grüngut verbrennen dürfe, berichtet der Birkacher. Tatsächlich entstehen durch das Abfackeln von feuchten und schlecht brennbaren Garten- und Laubabfällen giftige Stoffe wie Kohlenmonoxid, Feinstaub sowie zahlreiche andere organische Verbindungen, die eine krebserregende Wirkung haben.

Es gibt eine Ausnahme von dem Verbot

Ein Sprecher der Stadt Stuttgart informiert: „Das Verbrennen von Grüngut ist im gesamten Stadtgebiet Stuttgarts generell verboten – unabhängig davon, ob gerade Feinstaubalarm herrscht oder nicht.“ Es komme jedoch immer wieder vor, dass Bürger pflanzliche Abfälle zur schnellen Beseitigung einfach verbrennen würden. „Die Bürger sind jedoch verpflichtet, ihre Gartenabfälle entweder zu den Häckselplätzen in Möhringen oder Zuffenhausen oder zu einem der fünf Wertstoffhöfe zu bringen.“

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel zur „Pflicht zur Verwertung von Abfällen“. Die Stadtverwaltung informiert auf ihrer Homepage: „Sollte eine Verwertung im Einzelfall nachweislich wirtschaftlich nicht zumutbar sein, dann dürfen im Außenbereich anfallende pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, und unter den Bedingungen, die in der Landesverordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen aufgeführt sind, verbrannt werden.“ In den meisten Fällen greift diese Ausnahmeregelung aber nicht. Das liegt an der Landesverordnung, die unter anderem besagt, dass man beim Verbrennen von Grünabfällen einen Mindestabstand von 50 Metern zu Bäumen und Gebäuden einhalten muss.

Bis zu 15 000 Euro Strafe

Falls Bürger unerlaubt Grüngut verbrennen, müssen sie damit rechnen, dass die Polizei kommt – wie in dem Fall des Birkacher Anwohners. „Vor allem im Frühling werden wir immer wieder gerufen, weil Menschen Gartenabfall verbrennen“, sagt ein Polizeisprecher. Welche Konsequenzen das für den Einzelnen mit sich bringt, kommt auf die Einsichtigkeit an: „Wenn jemand nur einzelne Zweige verbrennt und das Feuer bei unserem Eintreffen löscht, stellen wir üblicherweise keine Ordnungswidrigkeit fest.“ Zeige die Person keine Einsicht, werde ein Bußgeld verhängt. Und dies kann teuer werden: Die Bußgeldstelle verhängt bis zu 15 000 Euro Strafe für das Verbrennen von Gartenabfällen.