Eine Frau verlangt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, ihr Ex-Mann müsse die von ihr heiß geliebte Labradorhündin herausgeben. Der Streit erinnert an einen Cannstatter Fall.

Stuttgart - Während die halbe Republik kontrovers über den Wolf diskutiert, hat es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart immer häufiger mit dessen Abkömmling zu tun: mit dem Hund, aktuell mit der Labradordame L. Ein geschiedenes Paar streitet um die knapp siebenjährige Hündin, deren Name wegen des Persönlichkeitsschutzes des Mannes, nicht des Hundes, geheim bleiben muss. Nennen wir das Hundemädchen Lilly.

 

Das Paar aus dem Kreis Sigmaringen hatte Lilly einst von einem Tiernotdienst bekommen. Der Mann bezahlte die Schutzgebühr und wurde als Labradorhündinnenhalter eingetragen. Die Ehe des Paares ging zu Bruch, die Liebe zu Lilly blieb. Was tun? Wer bekommt Lilly? Da werde verbissen gekämpft wie um Kinder, sagt OLG-Sprecherin Birgit Gensel. Und die Zahl der Hundescheidungsfälle nehme kontinuierlich zu.

Kein Spott, bitte!

Man möge sich spöttischen Kommentaren enthalten. Wer schon einmal das Bett mit einem Bernhardiner (bis zu 120 Kilogramm Lebendgewicht) oder einem anderen Hündle geteilt hat, weiß, was emotionale Bindung heißt. Das gibt man nicht so mir nichts dir nichts auf.

Vor dem Familiengericht Sigmaringen schien eine salomonische Entscheidung zu gelingen. Die gescheiterten Eheleute traten einer Umgangsvereinbarung für Lilly nahe. Dann jedoch zerstritt man sich. Die Frau wollte Lilly ganz und gar, das Gericht wies das Ansinnen zurück. Die Beschwerde der Frau ging ans OLG Stuttgart.

Vor dem 18. Zivilsenat argumentierte die Klägerin, Lilly habe eine schlimme Vergangenheit gehabt. Sie, also die Frau, habe sich um die traumatisierte Lilly gekümmert wie um ein Kind, ihr bei schlimmen Ohrenschmerzen zur Seite gestanden. Lilly leide unter der Trennung, die Hündin sei für sie, die Klägerin, fast lebensnotwendig, weil psychologisch stabilisierend. Ihr Ex-Gatte weise eine mangelnde Bindungstoleranz auf und sei schon deshalb Lilly-ungeeignet. Der Terminus mangelnde Bindungstoleranz stammt aus der Familiengerichtsbarkeit und sagt aus, der eine Elternteil verkenne die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind, hier Hund.

Lilly erinnert an Babsi

Der Lilly-Fall erinnert stark an den Babsi-Fall aus Bad Cannstatt. 2014 hatte das OLG Stuttgart über den Verbleib der Malteserhündin Babsi zu befinden. Auch damals hatte sich ein Hundekampf zwischen getrennten Ex-Liebenden entwickelt. Babsi wurde vorgeladen und sprang sofort schwanzwedelnd der Frau entgegen – trotz vorheriger langer Trennung. Babsi wurde dem Frauchen zugesprochen. Dem lagen allerdings weniger der wedelnde Schwanz, als vielmehr komplexe juristische Erwägungen zugrunde.

Und Lilly? Die Hündin bleibt beim Mann, hat der 18. Zivilsenat des OLG entschieden. Zum einen aus Kontinuitätsgründen. Denn drei Jahre nach der Trennung sei eine Aufenthaltsveränderung Lillys nicht tieradäquat. Beim Mann habe sie ein Haus mit großem Garten. Zum anderen wegen des Paragrafen 1568 b, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der den Umgang mit Haushaltsgegenständen bei Trennung regelt. Der Mann gelte als Alleineigentümer, das gelte für Lilly ebenso wie für eine Kaffeemaschine, so die Richter. Also sind Lilly und Babsi Haushaltsgegenständen gleichgestellt. Da könnte man glatt zum Wolf werden.