Betriebe, die in der ersten Corona-Welle Anfang 2020 wochenlang schließen mussten, können nicht mir einer Entschädigung für ausgefallene Verdienste rechnen. Das entschied nun das Stuttgarter Oberlandesgericht.

Stuttgart - Können Ladenbetreiber entschädigt werden, wenn sie ihr Geschäft in der Corona-Pandemie vorübergehend schließen mussten? Wirte, Restaurantbetreiber und auch eine Friseurin aus Baden-Württemberg haben vor Gericht um eine Entschädigung vom Staat für den erlittenen Verdienstausfall gekämpft – meistens ohne Erfolg. Eine Friseurin aus Güglingen (Kreis Heilbronn) wird nach einem erfolglosen Versuch vor dem Heilbronner Landgericht wohl auch eine Niederlage in der nächsten Instanz einstecken. Das haben Richter des Oberlandesgerichts in Stuttgart deutlich gemacht. Entschieden werden soll erst zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Nach Angaben des Gerichts ist es nur das erste in einer Reihe von vergleichbaren Verfahren gegen das Land. Geklagt haben unter anderem auch die Betreiber eines Yogastudios und eines Campingplatzes. Mit dem Fall eines Hotelbetreibers aus Brandenburg wird sich auch der Bundesgerichtshof auseinandersetzen müssen.

Es kommt auf jedes Wort und auf Interpretationen an

An der Klage der Friseurin wird im kleinen Verhandlungsraum des Stuttgarter OLG deutlich, dass es auch im Paragrafendickicht von Infektionsschutzgesetz und Corona-Verordnungen auf jedes Wort und auf Interpretationen ankommt. Während Ersteres von der Politik vorgegeben wird, müssen für Letzteres immer häufiger die Richter herhalten. Ein schwieriger Grat, weil gerade Juristen stets versuchen, sich am Wortlaut des Gesetzes auszurichten und möglichst wenig an einer Lesart. Und was zum Beispiel ist ein Ansteckungsverdächtiger, der nach dem Infektionsschutz für ausgefallenen Verdienst entschädigt wird? Gehört theoretisch jeder dazu oder sind es nur bestimmte Gruppen?

Der Fall aus Güglingen führt nun zurück in die ersten Wochen der Pandemie: Ende März 2020 hatte auch Baden-Württemberg vor dem Coronavirus kapituliert, vor allem der Einzelhandel musste schließen. Für die Betreiberin des Friseursalons eine aus ihrer Sicht existenzbedrohende Lage. Sie forderte beim Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn Entschädigungszahlungen für den Verdienstausfall, allerdings reagierte das Amt nicht auf die Forderung. Die Frau beantragte daraufhin beim Landgericht einen Vorschuss auf Entschädigung in Höhe von 1000 Euro.

Landgericht wies die Klage zurück

Das Landgericht wies die Klage allerdings zurück. Das Infektionsschutzgesetz sehe zwar Entschädigungen vor, wenn durch gesundheitliche Maßnahmen berufliche Existenzen bedroht sind, entschied die Kammer. Die selbstständige Friseurin hätte daraus aber nur Ansprüche ableiten können, wenn sie ihren Laden wegen einer eigenen Erkrankung oder Quarantäne hätte schließen müssen. Bei von der Politik angeordneten allgemeinen Betriebsschließungen greife das Infektionsschutzgesetz dagegen nicht.

Außerdem sei nicht ausreichend belegt worden, dass die vorübergehende Betriebsschließung für die Friseurin existenzbedrohend gewesen sei. Sie habe zwischenzeitlich unter anderem durch die Soforthilfe vom Land in Höhe von 9000 Euro die Kosten reduzieren und ihr Geschäft Anfang Mai wieder öffnen dürfen.

Ähnlich Klagen in anderen Bundesländern

Ähnlich argumentierte am Mittwoch auch der Stuttgarter Zivilsenat. Die Regelung zum Verdienstausfall richte sich keineswegs an ganze Branchen, sondern vor allem an Erkrankte oder Menschen, die sich als Kontaktpersonen möglicherweise angesteckt haben, hieß es unter anderem. Denn während die Regelung vor allem dazu motivieren solle, die Menge vor Virusträgern zu schützen, dienten flächendeckende Schließungen dazu, Kontakte zu reduzieren, sagte der Vorsitzende Richter. Auch habe die Frau kein Sonderopfer geleistet. „Das war ja kein Einzelfall, sondern ein Massenphänomen“, sagte der Richter. Daher kämen auch Ansprüche aus einem sogenannten enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff nicht in Betracht.

Ähnlich gelagerte Klagen gab es bereits in den meisten anderen Bundesländern. Auch dabei entschieden die Gerichte weitgehend gegen die Unternehmer.

dpa/lsw