Keine Hoffnung auf eine schnelle Wende für den Handel: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält die Schließung für richtig. Das Land argumentiert, Breuninger mache viel Online-Umsatz.

Stuttgart - Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Donnerstag den Eilantrag des Handelshauses Breuninger auf sofortige Öffnung abgelehnt. Der 1. Senat führt aus, dass „die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für Betriebsschließungen gegenwärtig voraussichtlich erfüllt“ seien. Die 7-Tage-Inzidenz liege bundesweit bei über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner. In einer solchen Konstellation seien „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“, zitieren die Richter aus dem Gesetz. Die Einschränkungen seien für Breuninger voraussichtlich selbst dann zumutbar und verhältnismäßig, wenn das Unternehmen „keine staatlichen Kompensationsleistungen erhalten sollte“.

 

Der Betrieb der Geschäfte sei „keineswegs vollständig untersagt“. So könne Ware über Abholangebote und Lieferdienste sowie den Online-Handel angeboten werden, den Breuninger „in erheblichem Umfang“ betreibe. Dass das Unternehmen nicht alle Möglichkeiten (zum Beispiel Abholangebote) nutzen wolle, ändere nichts daran, dass die Ausnahmeregelungen zur Verhältnismäßigkeit der Schließungsanordnung beitragen würden. Die Einschränkungen seien zeitlich befristet.

Breuninger: Sind von Hilfen ausgeschlossen

Breuninger hatte darauf hingewiesen, dass das Unternehmen mit seinen 5000 Beschäftigten bei den Entschädigungsregelungen des Bundes durch das gegebene Raster falle, weil der Jahresumsatz über der Schwelle von 750 Millionen Euro liege. Man habe keinen Zugang zu den Förderprogrammen und erhalte keine Überbrückungshilfe. Die Schließung sei ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht, der entschädigungspflichtig sei. Die Betriebsschließung nannte Breuninger unverhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen wie stärkere Zugangsbeschränkungen zu Alten- und Pflegeheimen, intensive Test- und Quarantäneanordnungen oder eine Dienstverpflichtung von medizinischem Personal seien möglich und wenige belastend für die Gesellschaft. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass ein Supermarkt seine Bekleidungsabteilung weiterhin betreiben dürfe, man selbst aber die Verkaufshäuser geschlossen halten müsse.

Das Land hatte argumentiert, Breuninger stelle den Sachverhalt „teils unvollständig und teils tendenziös dar“. Abholstellen und Lieferdiensten seien erlaubt, und in Presseberichten stehe, Breuninger erziele 30 Prozent des Umsatzes mit dem „sehr gut etablierten Online-Shop“. Außerdem seien die Aussagen zur Überbrückungshilfe III nicht nachvollziehbar, da sich der Umsatz von Breuninger „ausgehend von ihren Angaben zum Jahresumsatz 2019 und zum Umsatzrückgang in 2020 unter der maßgeblichen Bezugsgröße von 750 Millionen Euro befinde“. Es liege „kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht vor“, so das Land. Eine Ausgleichspflicht könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets nur für Einzelfälle bestehen, nicht aber für Betriebsbeschränkungen, die alle Betreiber gleich treffe.

Keine punktuellen Öffnungen

Das Gericht folgte der Argumentation des Landes auch bei der Frage nach punktuellen Öffnungen. In Stuttgart und den Landkreisen mit Breuningerländern liegt der Inzidenzwert unter 50, in Stuttgart und Ludwigsburg sogar unter 35. Das Land müsse nicht von der bundeseinheitlich abgestimmten Strategie zur Pandemiebekämpfung abweichen. Der Schwellenwert im Land werde erst seit wenigen Tagen und bislang auch nur geringfügig unterschritten. Das Landesgesundheitsamt meldete am Dienstag einen Wert von 43,7. Eine punktuelle Öffnung des Einzelhandels in einigen Kreisen führe zu umfangreichen Kundenströmen zwischen den Kreisen „und damit voraussichtlich zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren“, so der Senat.

Das Land habe davon ausgehen dürfen, dass der Verkauf von Textilien durch den Lebensmitteleinzelhandel zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung des Einzelhandels ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde. Eine Öffnung des Textileinzelhandels hingegen würde diese zusätzlichen Infektionsquellen schaffen, sagt das Gericht.