Das Landgericht Stuttgart hat der Stuttgarter Zeitung mit Urteil vom 4. November 2013 untersagt, einige Punkte aus einer Berichterstattung vom 17. September 2013 zu wiederholen.

Stuttgart - Das Landgericht Stuttgart hat der Stuttgarter Zeitung mit Urteil vom 4. November 2013 untersagt, einige Punkte aus einer Berichterstattung vom 17. September 2013 zu wiederholen. In den betroffenen Artikeln ging es um die damals unmittelbar bevorstehende Aufsichtsratssitzung der Deutschen Bahn am 18. September und die Frage, über welchen Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Stuttgart 21 das Gremium in dieser Sitzung unterrichtet werden sollte.

 

Das Urteil beruht auf einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V. gegen die Stuttgarter Zeitung. In seinem Antrag hatte der Verein, der für die Kommunikation des Bahnprojekts Stuttgart 21 zuständig ist und das Turmforum im Hauptbahnhof betreibt, eine wesentlich weitergehende Unterlassung gefordert. Mitglieder des Vereins sind neben der Bahn unter anderem die Stadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart. Die Mitgliedschaft des Landes ruht.

Sowohl aus inhaltlichen Gründen als auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus prüft die Stuttgarter Zeitung, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Inhaltlich kann die Redaktion nachweisen, dass der Aufsichtsrat der Bahn mindestens seit März 2013 damit rechnen muss, dass Stuttgart 21 erst 2022 fertig wird. Bereits in einer Beschlussvorlage für die Aufsichtsratssitzung am 5. März 2013, in welcher der Aufsichtsrat den Gesamtwertumfang des Projektes auf 5,987 Milliarden zuzüglich Risikopuffer erhöht hat, steht auf Seite 9: „Als Inbetriebnahmetermin für Stuttgart 21 und Neubaustrecke ist dabei Dezember 2022 unterstellt.“

Die Stuttgarter Zeitung hat nie bestritten, dass die Bahn trotz der zitierten Aussage betont, dass alle Planungen auf eine Inbetriebnahme im Jahr 2021 ausgerichtet seien. Allerdings nimmt das Unternehmen sowohl in internen Geschäftsberichten als auch in den Unterlagen an den Lenkungskreis der Projektpartner mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 80 Prozent an, dass Stuttgart 21 erst 2022 in Betrieb geht.

Grundsätzlich sorgt sich die Stuttgarter Zeitung nach dem vom Landgericht Stuttgart gesprochenen Urteil um die Pressefreiheit. Aus Sicht der Redaktion hat die Stuttgarter Zeitung ihre journalistische Sorgfaltspflicht erfüllt. Sie hat einerseits aus einer schriftlichen Unterlage der Bahn zitiert und den Lesern gegenüber mit dem Abdruck eines Faksimile sogar dokumentiert, dass sie im Besitz des Bahn-Papiers ist. Andererseits hat die Stuttgarter Zeitung das Kommunikationsbüro von Stuttgart 21 mit dem Inhalt dieses Papiers konfrontiert, um eine Stellungnahme gebeten und die Kernaussagen daraus abgedruckt.

Die Stuttgarter Zeitung hat sich entschlossen, die Öffentlichkeit von sich aus erst über die Klage des Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V. zu unterrichten, nachdem das Landgericht sein erstinstanzliches Urteil gefällt hat. Anders als bei anderen Verfahren, über welche die Redaktion selbstverständlich als unabhängiges Medium berichtet, war und ist die Stuttgarter Zeitung in diesem Fall selbst Partei. Jede Berichterstattung in der Stuttgarter Zeitung über dieses Verfahren hätte in der Öffentlichkeit als parteiisch gelten können. Diesen Eindruck wollte die Stuttgarter Zeitung vermeiden.