Künftig stehen der Party nach der Bescherung auch in Baden-Württemberg nur noch die gesetzlichen Sperrzeiten im Weg. Der Landtag hat das strenge Tanzverbot gelockert.

Stuttgart - Frohe Botschaft für Disco- und Club-Fans: Wer dieses Jahr an Weihnachten das Tanzbein schwingen will, kann das höchstwahrscheinlich tun. Da der Landtag am Mittwoch in Stuttgart die Lockerung des Tanzverbotes verabschiedete, müssen die Tanzwütigen an den bevorstehenden Festtagen nur noch die gesetzlichen Sperrzeiten beachten. Mit der von allen Fraktionen mit wenigen Gegenstimmen getragenen Entscheidung wird eines der strengsten Tanzverbote in Deutschland abgemildert. Die Novelle wird mit der Veröffentlichung im Gesetzblatt wirksam.

 

Bislang gab es unter den 21 Feiertagen im Südwesten 18 Tage mit komplettem oder eingeschränktem Tanzverbot in Discos oder bei Veranstaltungen. Nach der mit den christlichen Kirchen abstimmten Gesetzesänderung verbleiben nur noch sieben mit Verbot. Überdies ist das sonntägliche Tanzverbot zwischen drei und elf Uhr aufgehoben.

Innenminister Reinhold Gall (SPD) sagte: „Sonn- und Feiertagsschutz ist ein Gut, das es zu sichern gilt.“ Die moderaten Änderungen würden dem gerecht und den Sperrzeiten in der Gaststättenverordnung angepasst. Das Freizeitverhalten habe sich verändert, deshalb sei eine Lockerung mit Fingerspitzengefühl geboten gewesen.

Die Regelungen im Einzelnen

Das ganztägige Tanzverbot am Gründonnerstag, Karsamstag sowie an Heiligabend, am Ersten und am Zweiten Weihnachtstag wird aufgehoben. Künftig soll ein zeitlich begrenztes Tanzverbot von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr gelten.

Am Volkstrauertag, der immer zwei Wochen vor dem Erstem Advent begangen wird, darf jetzt nur noch von fünf bis 24 Uhr nicht getanzt werden. Bislang begann das Tanzverbot bereits um drei Uhr. Gleiches gilt auch für den Totengedenktag am Sonntag eine Woche vor dem Ersten Advent.

Sperrzeiten bleiben

An Allerheiligen am 1. November wirkt weiterhin das Tanzverbot von drei bis 24 Uhr, wenn der Tag auf Montag bis Freitag fällt. Fällt der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, dann gilt das Tanzverbot künftig nur noch zwischen fünf und 24 Uhr.

Am Buß- und Bettag gilt weiterhin ein Tanzverbot zwischen drei und 24 Uhr.

Das bisher an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bestehende Tanzverbot zwischen drei Uhr und elf Uhr morgens wird aufgehoben.

Unabhängig davon gelten weiterhin die Sperrzeiten für Gaststätten zwischen fünf und sechs Uhr montags bis freitags und von fünf bis sechs Uhr sonn- und samstags.