Das Kartenlädle am Vaihinger Markt hat seit Januar geschlossen. Offenbar gibt es nun Probleme mit den Rückerstattungen von Gutscheinen. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, wie man seinen Forderungen Nachdruck verleiht.

Manteldesk: Sandra Hintermayr (shi)

Vaihingen - Gutscheine werden rückerstattet. So steht es auf der Internetseite des geschlossenen Vaihinger Kartenlädle. Dazu sollen die Kunden ihre Originalgutscheine an das Kartenlädle schicken und ein Konto angeben, auf das der Wert des Gutscheins ausgezahlt werden soll. Zurückerstattet werden Gutscheine, die innerhalb der gesetzlichen dreijährigen Verjährung des Anspruchs liegen, steht im Internet.

 

Einige Bürger schickten daraufhin ihre Gutscheine zurück. Einer von ihnen ist die Familie Kaupp. „Anfang Januar haben wir den Brief mit der Bitte um Rückerstattung versandt, aber bis jetzt noch kein Geld bekommen.“ Der Gutscheinwert betrage 100 Euro. „Wir fragen uns, was mit dem Schreiben passiert ist und ob der Briefkasten überhaupt geleert wurde“, sagt die Familie. Immerhin seien nun schon neun Wochen vergangen, in denen sie das Geld nicht zurückbekommen haben. Auch Wolfgang Eller hat seinen Gutschein an das Kartenlädle zurückgeschickt und wartet seither. „Der Betrag ist noch nicht erstattet worden“, sagt Eller.

Was muss ich tun, um mein Geld zurückzubekommen?

Wichtig ist es, schriftlich Kontakt mit dem betreffenden Ticketcenter aufzunehmen, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Am besten schickt man seinen Anspruch per Einwurfeinschreiben.“ Vorab sollte man allerdings Kopien machen oder das Anschreiben und die Gutscheine als PDF speichern, um seinen Anspruch auf Rückerstattung belegen zu können. „Mit dem Schreiben sollte man eine Frist für die Zahlung setzen“, sagt Buttler. Sieben bis 14 Tage seien ein angemessener Zeitraum.

Wer haftet für die Ansprüche?

„Wenn das Ticketcenter zumacht, aber noch liquide ist, müsste Geld für die Rückerstattung vorhanden sein“, sagt Buttler. Ist der Inhaber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sehe das unter Umständen anders aus. Handle es sich bei dem Inhaber nicht um eine GmbH, sondern um eine Einzelperson, die ein Gewerbe angemeldet habe, hafte diese mit ihrem Privatvermögen, sagt Buttler.

In welcher Reihenfolge wird gezahlt?

Im Rahmen einer geregelten Insolvenz müssten Insolvenzverwalter eingeschaltet sein, sagt der Mann von der Verbraucherzentrale. Ein solcher Verwalter erstelle eine Insolvenztabelle, in der die Forderungen der Gläubiger aufgenommen werden. Diese Forderungen allerdings müssten belegbar sein – in unserem Fall durch Kopien der Gutscheine und der Bitte um Geldrückerstattung. Die Ansprüche werden dann nach und nach abgearbeitet.

Oliver Buttler sagt aber auch: „Großkredite stehen höher als die Forderungen von Kleingläubigern.“ Das heißt, dass zunächst größere Summen, die der Inhaber beispielsweise Geschäftspartnern oder Veranstaltern schuldig ist, beglichen werden, bevor die Gutscheine von Einzelpersonen vergolten werden.

Was, wenn der Inhaber nicht reagiert?

„Druck aufbauen“, empfiehlt Oliver Buttler. Nach Ablauf der in der Forderung gestellten Frist für die Rückerstattung sollte man zeitnah schriftlich nachhaken, auch mehrfach, wenn der Anbieter weiterhin nicht reagiert. „Zeigt das keine Wirkung, kann man als letzte Möglichkeit eine Strafanzeige stellen“, sagt der Mann von der Verbraucherzentrale. Das gehe am einfachsten über die Internetseite www.polizei-bw.de/internetwache. Der Vorteil: Tauchen dort mehrere gleich gelagerte Anzeigen auf, können sie gesammelt werden. „Die Beamten sehen dann, dass eine Dringlichkeit da ist“, sagt Buttler.