Lokales: Christine Bilger (ceb)

Es gibt zwei Gründe, warum die Polizei zur Waffe greifen darf: Die Notwehr und die Nothilfe. Im vorliegenden Fall gehe man von Notwehr aus, da sich die Beamten selbst bedroht fühlen. Nothilfe wäre gegeben, wenn eine andere Person angegriffen wird und die Polizei einschreitet. Der Mann sei auf die Polizeibeamten zugegangen, mit der Waffe in der Hand. Dann habe er Schüsse abgegeben. Dass es eine Schreckschusswaffe war, die er in der Hand hielt, habe man weder sehen noch am Schussgeräusch erkennen können. Dass der Mann nicht durch einen Schuss ins Bein gestoppt worden sei, könne an den Sichtverhältnissen in der Nacht gelegen haben, aber auch daran, dass sich der 36-Jährige bewegte.

 

„Bevor ein Polizeibeamter schießt, muss eine sehr hohe Hemmschwelle überwunden werden“, sagt Günter Loos, Sprecher im Innenministerium. Der Gebrauch der Schusswaffe sei für seine Kollegen immer „nur die äußerste Maßnahme“, so Loos.

Polizei geht von Notwehrsituation aus

Immer wenn ein Polizist zur Waffe greift und schießt, wird der Einsatz von der Polizei einerseits, aber auch von der Staatsanwaltschaft andererseits untersucht. „Wir untersuchen, ob der Einsatz gerechtfertigt und damit durch das Gesetz abgedeckt war“, sagt Claudia Krauth, die Pressesprecherin der Stuttgarter Staatsanwaltschaft. Ergebe sich bei der Untersuchung ein Anfangsverdacht, dass der Beamte regelwidrig gehandelt habe, werde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. „Ich kann mich aber nicht erinnern, dass wir den Fall hier in Stuttgart schon mal hatten“, sagt Krauth.

Bei der Stuttgarter Polizei geht man davon aus, dass die Notwehrsituation klar vorgelegen habe. „Er ging trotz mehrerer Warnungen weiter auf unsere Kollegen zu“, sagte der Polizeisprecher.

Der Mann war der Polizei bekannt

Der Mann war vor der fatalen Begegnung in der Nacht für die Polizei kein Unbekannter gewesen. Er sei in der Vergangenheit mehrfach aufgefallen, durch „Gewalt- und Rohheitsdelikte“. Unter anderem habe er sich Körperverletzungen und Widerstand gegen Polizeibeamte zu Schulden kommen lassen. In seinem Umfeld wird vermutet, dass der Arbeitslose ein Alkoholproblem hatte. Ob er in der Nacht, in der er starb, betrunken war, muss laut Polizei noch untersucht werden. Einen konkreten Anlass für seinen Selbstmord haben die Ermittlungen bisher noch nicht ergeben. Am Morgen suchte die Polizei den Bereich auf Höhe der Hausnummer 120 an der Landhausstraße ab. Die Beamten spürten dabei die Patronenhülsen aus den beiden verwendeten Waffen, der des 36-Jährigen und der des Polizisten, auf.

Über das Phänomen des „Suicide by Cops“ gibt es in den USA schon wissenschaftliche Studien. In jüngster Vergangenheit hat es in Wiesbaden einen belegten Fall gegeben, in dem es ein junger Mann darauf angelegt hatte, von Polizisten erschossen zu werden. Er war im Januar 2012 mit einer Softair-Pistole auf die Polizei zugegangen. Anders als im aktuellen Stuttgarter Fall kam der 25-jährige Wiesbadener nicht zu Tode, er wurde von einer Beamtin durch einen Schuss in den Unterschenkel aufgehalten.

Polizisten dürfen bei Notwehr und Nothilfe schießen

Es gibt zwei Gründe, warum die Polizei zur Waffe greifen darf: Die Notwehr und die Nothilfe. Im vorliegenden Fall gehe man von Notwehr aus, da sich die Beamten selbst bedroht fühlen. Nothilfe wäre gegeben, wenn eine andere Person angegriffen wird und die Polizei einschreitet. Der Mann sei auf die Polizeibeamten zugegangen, mit der Waffe in der Hand. Dann habe er Schüsse abgegeben. Dass es eine Schreckschusswaffe war, die er in der Hand hielt, habe man weder sehen noch am Schussgeräusch erkennen können. Dass der Mann nicht durch einen Schuss ins Bein gestoppt worden sei, könne an den Sichtverhältnissen in der Nacht gelegen haben, aber auch daran, dass sich der 36-Jährige bewegte.

„Bevor ein Polizeibeamter schießt, muss eine sehr hohe Hemmschwelle überwunden werden“, sagt Günter Loos, Sprecher im Innenministerium. Der Gebrauch der Schusswaffe sei für seine Kollegen immer „nur die äußerste Maßnahme“, so Loos.

Polizei geht von Notwehrsituation aus

Immer wenn ein Polizist zur Waffe greift und schießt, wird der Einsatz von der Polizei einerseits, aber auch von der Staatsanwaltschaft andererseits untersucht. „Wir untersuchen, ob der Einsatz gerechtfertigt und damit durch das Gesetz abgedeckt war“, sagt Claudia Krauth, die Pressesprecherin der Stuttgarter Staatsanwaltschaft. Ergebe sich bei der Untersuchung ein Anfangsverdacht, dass der Beamte regelwidrig gehandelt habe, werde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. „Ich kann mich aber nicht erinnern, dass wir den Fall hier in Stuttgart schon mal hatten“, sagt Krauth.

Bei der Stuttgarter Polizei geht man davon aus, dass die Notwehrsituation klar vorgelegen habe. „Er ging trotz mehrerer Warnungen weiter auf unsere Kollegen zu“, sagte der Polizeisprecher.