Von Samstag an gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen – und das nicht nur von 20 bis 5 Uhr. Was ist im Land noch erlaubt und welche Gründe gelten als triftig? Ein Überblick.

Stuttgart - Aufgrund des verschärften Infektionsgeschehens hat das Kabinett in Baden-Württemberg am Freitag weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen. Seit Samstag gelten im gesamten Land Ausgangsbeschränkungen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Ausgangssperre, sondern um eine Ausgangsbeschränkung mit umfangreichen Ausnahmen. Hier ein Überblick:

 

Zeit von 20 bis 5 Uhr

Zwischen 20 Uhr und 5 Uhr morgens soll das Haus nicht mehr verlassen werden – der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in dieser Zeit nur aus triftigen Gründen erlaubt. Einige dieser Ausnahmen wie der Besuch von Schulen und Kindertagesstätten sind nachts letztlich eher theoretisch, stehen aber in der Verordnung.

Die Gründe im Einzelnen:

Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.

Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.

Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.

Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.

Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.

Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.

Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.

Besuch von religiösen Veranstaltungen.

Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.

Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

Zeit von 5 bis 20 Uhr

Ab dem 12. Dezember gibt es auch tagsüber Ausgangsbeschränkungen. So ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den triftigen Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.

Erledigung von Einkäufen.

Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien

Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts

Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Baden-Württemberg ergreift diese Maßnahmen im Vorgriff auf die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am Sonntag, 13. Dezember 2020. Die stark steigenden Infektionszahlen ließen den Ministerpräsidenten keine Wahl, sagte Kretschmann beim Grünen-Landesparteitag in Reutlingen. Der Ministerpräsident wird dafür plädieren, spätestens nach Weihnachten das Land weiter runterzufahren und einen strikten Lockdown zu verhängen. Kretschmann erklärte weiter, dass auch vor Weihnachten ein bundesweiten Lockdown möglich sei: „Alle müssen damit rechnen, dass das schon kommende Woche beginnt, wo wir das gesellschaftliche Leben weitgehend stilllegen werden.“

Hier finden Sie die offizielle Meldung des Landes Baden-Württemberg.