Bei 9,60 Euro pro Stunde wurde im Juli 2021 die unterste Lohngrenze festgesetzt. Doch wer bekommt alles den gesetzlichen Mindestlohn? Regelungen und Ausnahmen hier im Überblick.

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Aktuell liegt dieser bei 9,60 Euro pro Stunde. Die unterste Lohngrenze soll es allen Arbeitnehmern ermöglichen, mit ihrem Gehalt und ohne zusätzliche Hilfe des Staates für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen zu können. Deshalb bekommen auch grundsätzlich alle in Deutschland Beschäftigten den Mindestlohn – allerdings gibt es einige Ausnahmen. Hier eine Übersicht:

 

Auszubildende

Unabhängig von deren Alter muss Auszubildenden kein gesetzlicher Mindestlohn gezahlt werden. Es gibt allerdings eine so genannte Mindestausbildungsvergütung, die nichts mit dem Mindestlohn zu tun hat. Demnach müssen Arbeitnehmer während ihrer Berufsausbildung im ersten Jahr mit mindestens 550 Euro vergütet werden.

Jugendliche unter 18 Jahren

Um zu verhindern, dass sich Jugendliche deshalb anstatt der womöglich schlecht bezahlten Ausbildung einen besser bezahlten Job suchen, sind alle jungen Heranwachsenden vom gesetzlichen Mindestlohn befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Praktikanten

Auch einem Praktikanten muss der Arbeitgeber kein volles Gehalt bezahlen – zumindest in den ersten drei Monaten seines freiwilligen Hospitanz. Erst danach haben Praktikanten den Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pflichtpraktika, die im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfinden. Diese Praktikanten erhalten auch nach drei Monaten keinen Mindestlohn.

Langzeitarbeitslose

Wer nach mindestens einem Jahr ohne Arbeit einen Job findet, hat in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung kein Recht auf die Bezahlung des Mindestlohns. Damit soll für Arbeitslose die Chance auf dem Arbeitsmarkt steigen.

Weitere Ausnahmen

Neben diesen eben genannten Arbeitnehmern sind zudem Personen, die einen freiwilligen oder ehrenamtlichen Dienst ableisten, vom Mindestlohn ausgenommen. Auch Selbstständige, Freiberufler und Strafgefangene haben keinen Anspruch auf die unterste Lohngrenze. Der Grund: Sie gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.