Untreue-Prozess bei VW 750 000 Euro – zu viel Geld für Bernd Osterloh?

Bernd Osterloh (links), Ex-Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats von VW, steht als Zeuge bei einem Prozess um die Betriebsratsvergütung neben dem früheren VW-Konzernpersonalvorstand Karlheinz Blessing (Mitte) und Anwalt Manfred Parigger. Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig wirft hochrangigen Volkswagen-Managern vor, den früheren Betriebsratschef zu üppig besoldet zu haben. Die Einstufung leitender Arbeitnehmervertreter beim Gehalt ist allerdings schwierig – das Gesetz zeigt Lücken.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Braunschweig - Vor dem Landgericht Braunschweig hat der frühere VW-Betriebsratschef und heutige Personalvorstand der Lkw-Tochter Traton, Bernd Osterloh, sein hohes Einkommen als Arbeitnehmervertreter verteidigt. Der Untreue-Prozess wirft ein Schlaglicht auf die nicht mehr zeitgemäße Gesetzeslage, die eine hohe Vergütung leitender Betriebsräte begrenzt. Ein Überblick.

 

Worum geht es konkret in dem Prozess? 16 Jahre lang stand Bernd Osterloh an der Spitze des VW-Konzernbetriebsrats. In dieser Zeit soll er in der Spitze bis zu 750 000 Euro pro Jahr verdient haben. Das Landgericht Braunschweig befasst sich nun mit der Frage, ob dies angemessen war. Dabei wird drei ehemaligen und einem aktuellen Manager „Untreue im besonders schweren Fall“ vorgeworfen: den Ex-Personalvorständen Karlheinz Blessing und Horst Neumann, dem heutigen Personalleiter der Marke VW, Martin Rosik, und dessen Vorgänger Jochen Schumm. Sie sollen fünf Betriebsratsangehörigen zwischen 2011 und 2016 überhöhte Gehälter und Boni gewährt haben, die nicht vom Gesetz gedeckt gewesen seien. Da schwingt der Verdacht mit, dass der mächtige Betriebsrat gewogen gestimmt wurde. Die Staatsanwaltschaft beziffert den Schaden für VW auf mehr als fünf Millionen Euro – allein durch Osterloh auf 3,125 Millionen Euro.

Wie ist Osterlohs Position? Osterloh ist in dem Verfahren nur ein Zeuge; gegen ihn wird wegen des Verdachts der Beihilfe zur Untreue gesondert ermittelt. Der gelernte Industriekaufmann hatte 1977 bei VW angefangen, wurde 1990 als Beanstandungsbeheber in der Qualitätskontrolle für den Betriebsrat freigestellt und stieg 2005 zum Chef des Konzernbetriebsrats auf – mit einem Monatsbrutto von 12 900 bis 17 000 Euro in den Jahren 2011 bis 2015. Hinzu kamen die jährlichen Boni von bis zu 560 000 Euro extra.

Im Prozess schilderte Osterloh, dass er „an keiner Entgeltfindung, die meine Person betrifft, beteiligt war“. Allerdings habe er hoch dotierte Managementposten – etwa für den Job des Personalvorstands im Konzern – nicht angenommen, obwohl er dafür ein Millionengehalt erhalten hätte – 2014 und 2015 zum Beispiel. „Ich hätte nur ja sagen müssen, dann wäre das umgesetzt worden“, ergänzte Osterloh, der sich nicht nur wegen seiner zwölf Aufsichtsratsposten im Konzern als Co-Manager gesehen hat und der auf die starke Rolle der Mitbestimmung verwies – von Kritikern „VW-System“ genannt.

Wie sagen die Angeklagten? Die Angeklagten können in der hohen Vergütung keinerlei Vergehen erkennen: „Ich bin nicht im Ansatz davon ausgegangen, ich könnte Herrn Osterloh und andere unrechtmäßig begünstigen“, sagte Karlheinz Blessing. Sein Vorgänger Horst Neumann betonte: „Diese Arbeitnehmervertreter verhandeln auf Augenhöhe mit dem Management.“ Es könne keine Lösung sein, sie immer weiter auf dem Niveau ihres Einstiegsgehalts zu bezahlen.

Wie ist die Gesetzeslage? Generell gilt: Die Betriebsratstätigkeit darf durch die Vergütung nicht besonders begünstigt werden, damit die Loyalität der Arbeitnehmervertreter nicht erkauft wird. Umgekehrt darf diese Tätigkeit keinen Nachteil darstellen, wie es im Betriebsverfassungsgesetz heißt: „Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf (...) nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.“ Somit muss die Vergütung laufend an die Entgeltentwicklung einer Arbeitnehmergruppe angepasst werden, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche Tätigkeiten ausgeübt hat – was im Fall Osterloh nicht passiert ist.

Was ist so kritisch an der Rechtslage? Thomas Klebe, langjähriger Direktor des Hugo-Sinzheimer-Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung wirbt seit Jahren für eine Modernisierung der Regeln zur Betriebsratsvergütung. „Arbeitgeber wie Betriebsratsmitglieder bewegen sich oft in gesetzlichen Grauzonen am Rande der Strafbarkeit“, sagte er unserer Zeitung und weiß immer mehr Arbeitsrechtler und Wissenschaftler, die eher den Arbeitgebern nahestehen, auf seiner Seite. Der Gesetzgeber habe die Benachteiligungsklausel als eine Grenzlinie nach unten eingerichtet. „De facto wurde die Regelung aber von der Rechtsprechung als Obergrenze definiert.“

Unstrittig sei, dass die Orientierung an Vergleichspersonen „viele praktische und schwer lösbare Probleme mit sich bringt“. Betriebsräte sollten wie jeder Beschäftigte gemäß ihrer auf Dauer ausgeübten Tätigkeit, Qualifizierung, Erfahrung und wahrgenommener Verantwortung eingruppiert und vergütet werden, sagt Klebe. „Das wäre keine Besserstellung, sondern eine Gleichbehandlung und Beseitigung von Nachteilen.“

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