Die Unterschrift einer anderen Person zu fälschen, ist kein Kavaliersdelikt. Wir erklären, mit welche Konsequenzen Unterschriftenfälscher rechnen müssen.

Digital Desk: Julia Hawener (jhw)

Stuttgart - Die Unterschrift der Eltern unter eine Krankmeldung setzen oder aus Nettigkeit für den WG-Mitbewohner ein Paket annehmen und in seinem Namen unterschreiben: Wer in solchen Fällen die Signatur einer anderen Person fälscht, muss vermutlich nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Grundsätzlich ist das vorsätzliche Fälschen einer Unterschrift jedoch kein Kavaliersdelikt, da es weitreichende – teils verheerende – Folgen haben kann. Denn egal ob auf dem Antrag für das Amt, dem Dokument in der Arbeit oder dem Kaufvertrag im Geschäft: Eine Unterschrift ist eine verbindliche Zusage für das, was unterzeichnet wurde.

 

Zivilrechtliche Folgen einer Unterschriftenfälschung

Zivilrechtlich macht die Fälschung einer Unterschrift den Vertrag oder das Dokument ungültig. Schließt also jemand unter dem Namen des Lebenspartners mit gefälschter Unterschrift einen Handyvertrag ab – ohne, dass dieser davon weiß – ist der Vertrag nicht verbindlich. Genehmigt der zunächst unwissende Partner den Inhalt nachträglich, kann er aber verbindlich werden. In jedem Fall kann der Unterschriftenfälscher allerdings strafrechtliche belangt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich ist es jedoch durchaus möglich, dass jemand „in fremdem Namen“ ein Dokument unterzeichnet, sozusagen als Stellvertreter für den eigentlichen Vertragspartner. Voraussetzung ist hier lediglich, dass beide Personen damit einverstanden sind. Im Falle einer Heirat oder bei Testamenten ist eine Stellvertretung allerdings nicht möglich.

Diese Strafen drohen vor dem Gesetz

Doch mit welchen Strafen muss ein Unterschriftenfälscher strafrechtlich rechnen? In Deutschland führt das Fälschen einer Unterschrift meist zu einer Urkundenfälschung. Das liegt daran, dass Schriftstücke, die mit einer Unterschrift versehen sind, meist als Urkunde gelten. Laut Paragraf 267 des Strafgesetzbuches macht sich jeder wegen Urkundenfälschung strafbar, der mit fremden Namen ohne Genehmigung des Namensträgers eine Urkunde unterschreibt. Eine solche Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden. Handeln Täter gewerbsmäßig im großen Stil, hat die Urkundenfälschung größere finanzielle Verluste zur Folge oder wird der Rechtsverkehr durch massenhaften Urkundenmissbrauch gefährdet, sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Eine Geldstrafe ist also in besonders schweren Fällen bereits vom Tisch.