Stau auf der Autobahn. Die Nerven liegen blank. Statt Urlaubsgefühlen steigt der Stresspegel. Hier einige Tipps, wie Sie sich inmitten der Blechlawine richtig verhalten und trotz der Temperaturen cool bleiben.

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Stuttgart - Gerade in der Urlaubszeit wird die Geduld der Autofahrer auf so manche Probe gestellt. Beginnt oder endet die Urlaubsfahrt im Stau, steigt erfahrungsgemäß der Stresspegel. Die Situation kann sich zuspitzen, wenn einer der Insassen plötzlich dringend auf die Toilette, sich die Beine vertreten oder sich übergeben muss. Wir erklären, was im Stau erlaubt ist und was nicht:

 

Aussteigen

Während eines Staus auf der Autobahn aus dem Auto auszusteigen, ist strikt untersagt. „Das Betreten von Autobahnen ist generell verboten. Die Straßenverkehrsordnung macht hier keinerlei Ausnahmen“, sagt Verkehrsexperte Achmed Leser vom Tüv Thüringen.

Egal, ob man sich nur sich im Stau die Beine vertreten, das Baby wickeln oder sich erleichtern muss: All das ist tabu und kann mit einem Bußgeld von zehn Euro geahndet werden.

Steht der Verkehr auf der Autobahn bei einer Vollsperrung für lange Zeit, wird die Polizei wahrscheinlich auf eine Anzeige verzichten, wenn man kurz aussteigt. Dabei darf man aber weder Rettungskräfte behindern, noch sich allzu weit vom Fahrzeug entfernen.

Ausnahme: Man darf die Fahrbahn betreten, wenn das Fahrzeug eine Panne hat oder um einen Unfall abzusichern. Hier sollte man in jedem Fall das Auto verlassen und möglichst hinter der Leitplanke Schutz suchen.

Auto stehen lassen

Wer sein Fahrzeug im Stau einfach stehen lässt, behindert den Nachfolgeverkehr, sollte in der Zwischenzeit die Blechlawine wieder ins Rollen geraten. Das kann als Halten auf der Autobahn gewertet werden und kann laut Bußgeldkatalog 30 Euro kosten.

Blockiert das Fahrzeug blockiert den Verkehr länger als drei Minuten, gilt das als Parken auf der Autobahn und wird mit einem Bußgeld von 70 Euro belegt.

Pinkelpause

In Deutschland ist das Urinieren in der Öffentlichkeit grundsätzlich untersagt und wird von Städten und Kommunen unterschiedlich hart geahndet. Das trifft auch auf Fahrbahnränder zu. Eine Notdurft ist in aller Regel noch kein Notfall. In den meisten Fällen lösen sich Staus nach einer Weile wieder auf, sodass am nächsten Park- oder Rastplatz gehalten werden kann, erklären Tüv und ADAC.

Wer weiß, dass er eine schwache Blase hat, sollte für den Fall der Fälle über die Anschaffung sogenannter Notfall- oder Taschen-WC nachdenken.

Rückwärtsfahren

Rückwärtsfahren oder wenden ist auf der Autobahn grundsätzlich verboten – egal, ob Stau ist oder der Verkehr reibungslos läuft. Die Strafe: Eine Geldbuße bis zu 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Ausnahme: Die Polizei fordert ausdrücklich dazu auf.

Telefonieren

Generell gilt: Wenn der Motor nicht ausgeschaltet ist, darf man im Auto nur mit Freisprechanlage telefonieren. Das gilt auch bei Staus – egal, wie lange die Wartezeit dauert. Strafe: Bußgeld von 100 Euro bis 200 Euro, ein bis zwei Punkte, schlimmstenfalls Fahrverbot.

Standstreifen nutzen

Egal, wie sehr es sich auch staut: Die Standspur ist tabu. Wer dennoch den Standstreifen nutzt, etwa um schneller zum Rastplatz oder zur Autobahnausfahrt zu gelangen, riskiert 75 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Einzige Ausnahme: Wenn Verkehrszeichen die Nutzung des Standstreifens erlauben.

Rechts überholen

Wenn Autos auf der linken Spur stehen oder nicht schneller als 60 Stundenkilometer fahren, darf man auch rechts überholen. Allerdings höchstens 20 Stundenkilometern schneller, als die Autos links rollen. Stehen die Autos, darf man mit höchstens mit einer Geschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde rechts vorbeifahren. Strafe: 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Motorradfahrer

Wer sich als Biker durch die Lücken zwischen den Fahrzeugen schlängelt und dabei erwischt wird, muss mit 100 Euro Strafe und einem Punkt rechnen.

Rettungsgasse

Autofahrer müssen im Notfall umgehend eine Rettungsgasse frei machen. Auf zweistreifigen Autobahnen wird die Gasse in der Mitte gebildet, bei drei Spuren zwischen der linken und der mittleren Spur. Strafe: Bei Nichtbeachtung droht laut ADAC ein Bußgeld von 200 bis 320 Euro.