Urteil AfD scheitert vor Gericht
Seit Jahren wehrt sich die Partei gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Vor Gericht erleidet sie nun eine weitere Niederlage. Die AfD könnte allerdings noch ein Nicht- Zulassungsbeschwerde einlegen.
Seit Jahren wehrt sich die Partei gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Vor Gericht erleidet sie nun eine weitere Niederlage. Die AfD könnte allerdings noch ein Nicht- Zulassungsbeschwerde einlegen.
Der Verfassungsschutz darf die AfD-Bundespartei weiter beobachten, denn es bestehen Anhaltspunkte, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Zu diesem Schluss kam das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln aus dem März 2022. Was diese Entscheidung bedeutet.
Wann gilt eine Partei als extremistisch?
Eine Partei darf nur dann vom Verfassungsschutz beobachtet werden, wenn sie (eindeutig) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgeht oder es zumindest tatsächlich Anhaltspunkte dafür gibt (Verdachtsfall). Die freiheitliche demokratische Grundordnung, das sind die zentralen Werte des Grundgesetzes: Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat.
Es genügt nicht, dass eine Partei empörende Forderungen aufstellt oder von der Mehrheit der Bevölkerung radikal abgelehnt wird. Das Grundgesetz schützt ja gerade auch die Rechte von Minderheiten.
Was musste das OVG im Fall der AfD prüfen und was durfte es nicht prüfen?
In diesem Verfahren ging es nur um die Frage, ob ein Verdacht gegen die AfD-Bundespartei vorliegt. Denn bisher hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD im Bund nur als Verdachtsfall eingestuft; hiergegen klagte der AfD-Bundesverband.
Es ging nicht um die Frage, ob die AfD wirklich die Demokratie bedroht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD-Bundespartei bisher nicht als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft, prüft dies jedoch. Erst wenn das Bundesamt die AfD als gesichert extremistisch einstuft, kann die AfD dagegen klagen. Bisher sind AfD-Landesverbände in den Ländern Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt als extremistisch eingestuft. Dort laufen aber auch noch Gerichtsverfahren.
Was wirft das Oberverwaltungsgericht der AfD vor?
Laut OVG gibt es Anhaltspunkte, dass sich die Politik der AfD gegen die Menschenwürde bestimmter Gruppen und das Demokratieprinzip richtet. So wollten maßgebliche Teile der Partei den Deutschen mit Migrationshintergrund „nur einen rechtlich abgewerteten Status zuerkennen“, sagte der Vorsitzende Richter Gerald Buck. Trotz deutscher Staatsbürgerschaft werde ihre „vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk in Frage gestellt“. Konkrete Aussagen der AfD hierzu nannte Buck nicht, dies soll erst im ausführlichen schriftlichen Urteil erfolgen. Die Vorinstanz hatte zum Beispiel einen Beitrag der AfD Stuttgart zitiert, in dem es hieß: „Kater, die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde.“
Außerdem gebe es den Verdacht, dass sich die AfD-Politik gegen die Menschenwürde von Flüchtlingen und Muslimen richte. Auch hier verzichtete Buck auf konkrete Beispiele. Er betonte jedoch, dass auch radikale Kritik an der aktuellen Migrations- und Asylpolitik zulässig sei. Das Argument der AfD, es seien nur Einzelpersonen, die „Blech“ redeten, ließ Richter Buck aber nicht gelten: „Wenn solche Einzelpersonen in herausgehobene Ämter gewählt werden, rechtfertigt das den Verdacht, dass ihre Ansichten in der Partei auf Zustimmung stoßen.“
Schließlich gebe es auch „demokratiefeindliche Bestrebungen“ in der AfD, so Buck, allerdings „nicht in der Häufigkeit und Dichte“ wie vom Verfassungsschutz angenommen. Auch hier nannte Buck keine Beispiele.
Sind Parteien gegen die Überwachung des Verfassungsschutz besonders geschützt?
Nein, das OVG wies alle Versuche der AfD zurück, Parteien gegenüber dem Verfassungsschutz einen Sonderschutz zuzubilligen. So müssten Spitzel in der Partei nicht abgeschaltet werden, wenn diese vom Verfassungsschutz überwacht wird. Dies gelte nur bei einem Parteiverbotsantrag, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Auch dürfe der Verfassungsschutz die Öffentlichkeit darüber informieren, so Richter Buck, dass eine Partei ein extremistischer Verdachtsfall ist. Es müsse aber immer deutlich werden, dass der Verdacht noch nicht erwiesen ist.
Was hat das Gericht bei den anderen AfD-Gliederungen entschieden?
Neben der AfD-Bundespartei durfte der Verfassungsschutz auch die AfD-Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als Verdachtsfall einstufen. Auch bei ihr gebe es Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Beim ehemaligen „Flügel“ um den Thüringer Landesvorsitzenden Björn Höcke sei sogar die 2020 erfolgte Hochstufung zur gesichert extremistischen Bestrebung rechtmäßig gewesen.
War dies ein politisches Gerichtsverfahren?
Richter Gerald Buck betonte zu Beginn der Urteilsverkündung, dass das OVG das Verfahren „strikt nach Recht und Gesetz“ handhabe. Auch beim Verfassungsschutz sehe er keine Indizien für „sachwidrige und parteipolitische Motive“. Der Richter warnte allerdings davor, aus der Bejahung eines Verdachts zu weitgehende Schlüsse zu ziehen. Buck nannte als Beispiel einen Rauchmelder. Wenn dieser Alarm melde, müsse man eben nachschauen: „Ist das ein Brand oder Rauch um nichts.“ Es gebe aber „keinen Automatismus vom Verdacht zum Erwiesensein“.
Wie geht es nun weiter?
Das OVG Münster hat nun bis zu fünf Monate Zeit, das Urteil ausführlich zu begründen. Revision hat das OVG zwar nicht zugelassen, weil der Fall keine neuen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfe. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die AfD kann und will noch eine Nicht-Zulassungsbeschwerde einlegen.