Der Zug zum Flug kann eine gute Sache sein. Keine Parkplatzsuche, keine Parkhausgebühren. Doch wie ist die Rechtslage, wenn die Bahn zu spät ist? Damit hat sich das Amtsgericht München beschäftigt.

München - Kommt der Zug zum Flug zu spät an, ist das Pech für die Passagiere. Der Reiseveranstalter muss die Kosten für einen Ersatzflug nicht übernehmen, wie das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied.

 

Ein Vater und sein Sohn aus dem Raum Peine in Niedersachsen hatten einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil sie wegen der verspäteten Bahn ihren Flug verpassten und einen Ersatz buchen mussten. Außerdem verlangten sie eine Entschädigung für einen verlorenen Urlaubstag.

Vater und Sohn wollten 2018 ihren Flug von Düsseldorf nach Dubai antreten. Sie hatten eine einwöchige Pauschalreise gebucht, inklusive Rail-and-Fly-Ticket mit Zug zum Flug. Um 18.58 Uhr sollte der Zug am Flughafen ankommen. Er habe allerdings fast zwei Stunden Verspätung gehabt und sei erst um 20.40 Uhr eingetroffen, als die Schalter für den Abflug schon geschlossen waren. Vater und Sohn verpassten ihren Flug und mussten eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen. Sie buchten über das Reisebüro neue Flüge für insgesamt 1682,88 Euro. Diese Kosten sollte aus Sicht der Kläger das Reisebüro tragen.

Urteil ist inzwischen rechtskräftig

Das Gericht sah das anders und wies die Klage mit Verweis auf die AGB des Reisebüros ab. Darin heißt es: „Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (...), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, weil auch das Landgericht München I die Lage ähnlich einschätzte und die Berufung im Oktober 2019 zurückwies. Die Begründung: Vater und Sohn hätten eine zu knappe Zugverbindung gewählt. Bei den eingeplanten siebzehn Minuten bis zum Beginn der zweistündigen Frist vor Abflug sei ein zu knappes Zeitfenster gewählt worden, das mögliche Zugverspätungen angesichts der Entfernung vom Flughafen und einem nötigen Umstieg nicht angemessen berücksichtigt habe.