Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe macht eine Ausnahme und entscheidet zugunsten des Klägers und Inhabers eines Ebay-Mitgliedskontos.

Karlsruhe - Der Inhaber eines Mitgliedskontos beim Internetauktionshaus Ebay haftet nicht automatisch für die unbefugte Nutzung des Kontos durch Dritte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. So reiche eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten des Kontos nicht aus, um den Inhaber im Missbrauchsfall vertraglich haftbar zu machen. Eine Schadenersatzklage gegen eine Kontoinhaberin über fast 33.000 Euro blieb so auch in letzter Instanz ohne Erfolg.

 

Im vorliegenden Fall aus Dortmund hatte die Beklagte ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto bei Ebay. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos - vermutlich durch den Ehemann - eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Verkauf angeboten, mit einem Eingangsgebot von einem Euro.Daraufhin gab der klagende Ebay-Nutzer ein Maximalgebot von 1.000 Euro ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Kontoinhaberin im Mai 2008 gegen Zahlung von 1.000 Euro zur "Eigentumsverschaffung" an der Bareinrichtung auf, deren Wert er mit 33.820 Euro bezifferte. Als die dafür gesetzte Frist verstrichen war, verlangte er Schadenersatz wegen "Nichterfüllung" in Höhe von 32.820 Euro.

Mitglieder haften für sämtliche Kontoaktivitäten

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay haften Mitglieder zwar grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, der BGH sah aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines Ebay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber sich die von einem Dritten unter diesem Konto unbefugt abgegebenen Verkaufsangebote zurechnen lassen müsse. Zwischen den Streitparteien sei deshalb kein Kaufvertrag zustande gekommen. Da die AGB jeweils nur zwischen Ebay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart seien, hätten sie "keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter", so der BGH. Zuvor war die Schadenersatzklage vor dem Landgericht Dortmund und dem Oberlandesgericht Hamm gescheitert. Der BGH verwarf die Revision des Klägers (AZ: VIII ZR 289/09 - Urteil 11. Mai 2011).