Urteil des Bundesarbeitsgerichts Keine Urlaubsansprüche durch Elternzeit oder Sonderurlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage von Arbeitnehmerinnen abgewiesen, die während ihrem Sonderurlaub oder in der Elternzeit Urlaubsansprüche erwirken wollten.
Erfurt - Für eine Elternzeit müssen Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren. Dass sie entsprechende Ansprüche gleich wieder kürzen dürfen, ist rechtmäßig und auch mit EU-Recht vereinbar, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.
Während eines unbezahlten Sonderurlaubs können nach einem weiteren Urteil Urlaubsansprüche von vornherein gar nicht entstehen. (Az: 9 AZR 315/17 und 9 AZR 362/18)
Lesen Sie auch: Urlaubsansprüche sind vererbbar.
Kein Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Im ersten Fall war eine Arbeitnehmerin vom Anfang Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und wollte in der Zwischenzeit ihren Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber kam dem nicht nach. Die knapp 90 Urlaubstage während der drei Jahre Elternzeit habe er anteilig gekürzt.
Wie nun das BAG entschied, sind nach deutschem Recht zwar zunächst Urlaubsansprüche entstanden. Arbeitgeber könnten diese aber wieder kürzen, sofern sie dies zuvor angekündigt haben. Die entsprechenden Vorschriften seien rechtmäßig. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg müsse der Arbeitgeber für die Elternzeit keine Urlaubstage gewähren.
Urlaubsansprüche entfallen durch unbezahlten Sonderurlaub
Die zweite Arbeitnehmerin hatte von September 2013 bis Ende August 2015 durchgehend unbezahlten Sonderurlaub genommen. Auch sie meinte, zumindest im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen pro Jahr habe sie Urlaubsansprüche erworben.
Hier betonte das BAG, „dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben“. Daher seien Urlaubsansprüche gar nicht erst entstanden.
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