Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Religionszugehörigkeit nicht in jedem Fall zur Voraussetzung bei Stellenbesetzungen machen. Mit diesem Urteil verlangt das Bundesarbeitsgericht den Kirchen die Toleranz ab, die sie bisher nicht zeigen wollen, meint Matthias Schiermeyer.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Erfurt - Niemand bestreitet, dass ein Pastor der Kirche angehören muss, deren Wort er verkündet. Doch sollte dies zwingend auch für eine Pflegerin, einen Arzt oder Heimleiter gelten? Kaum. Die große Mehrheit der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen geht einer Tätigkeit nach, für die die Konfessionszugehörigkeit keine Rolle spielen sollte. Insofern ist richtig, dass die kirchlichen Arbeitgeber mittlerweile auch Nichtchristen zur Mitarbeit einladen. Doch sie tun sich schwer damit, wie die umfangreichen Ausnahmen zeigen.

 

Angriff auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht

Dabei sollten die Anstellungsregeln auch den Realitäten folgen. Wer soll die Arbeit machen, wenn die Arbeitgeber so strenge Maßstäbe anlegen? Und muss die Pflegekraft christlich geprägt sein, wenn ihre Patienten keiner Kirche angehören? Generell ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein weiterer Schlag gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Es könnte die Personalpolitik fundamental verändern. Möglich, dass sich auch das Verfassungsgericht damit noch einmal befassen muss, das sich den Kirchen gegenüber bisher großzügiger gezeigt hatte. Es ist aber absehbar, dass den Arbeitgebern die Toleranz vorgeschrieben wird, die sie freiwillig kaum zu zeigen bereit waren. Als Nächstes könnte dann das gesamte kirchliche Arbeitsrecht zur Disposition stehen.