Der Europäische Gerichtshof hat der Tür-zu-Tür-Mission von Glaubensgemeinschaften Dämpfer verpasst. Das übliche Vorgehen stehe im Widerspruch zur neuen Datenschutzgrundverordnung, urteilten die Richter.

Luxemburg - Eine Glaubensgemeinschaft wie die Zeugen Jehovas muss mit für Datenschutz bei Informationen sorgen, die ihre Mitglieder bei Tür-zu-Tür-Besuchen sammeln. Die Gemeinschaft sei gemeinsam mit diesen für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dieser „Verkündigungstätigkeit“ verantwortlich, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem Fall aus Finnland.

 

Diese Verarbeitung muss demnach mit den EU-Vorschriften zum Datenschutz in Einklang stehen. Die finnische Datenschutzkommission hatte den Zeugen Jehovas verboten, ohne Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen zum Datenschutz bei ihrer „Verkündigungstätigkeit“ personenbezogene Daten zu erheben oder zu verarbeiten. Die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft machen sich dabei Notizen über die Menschen, an deren Türen sie klingeln.

„Verkündungstätigkeit“ fällt nicht unter die Ausnahmen

Dazu können Namen und Adressen sowie Informationen über religiöse Überzeugungen und Familienverhältnisse gehören. Diese Notizen sollen als Gedächtnisstütze dienen. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof Finnland legte dem EuGH schließlich die Frage vor, ob die Glaubensgemeinschaft den EU-Vorschriften zum Datenschutz unterliegt. Der Gerichtshof entschied nun, dass die „Verkündigungstätigkeit“ von Mitgliedern der Zeugen Jehovas nicht unter die Ausnahmen der Vorschriften falle. Die Richter stellten zudem klar, dass der Begriff Datei in diesem Zusammenhang jede Sammlung personenbezogener Daten umfasse, sofern diese so strukturiert seien, dass sie in der Praxis zu späteren Verwendung leicht auffindbar seien.

Nach Ansicht des EuGH ist eine Religionsgemeinschaft „gemeinsam mit ihren als Verkündigern tätigen Mitgliedern“ verantwortlich für die Daten, die bei den Tür-zu-Tür-Besuchen gesammelt werden. Im konkreten Fall organisiere und koordiniere die Gemeinschaft diese Besuche, sie ermuntere auch dazu. Eine endgültige Entscheidung muss nun aber das finnische Gericht auf Grundlage des EuGH-Urteils treffen.