Stuttgart - Wie ist eine Pflanzensorte zu beurteilen, die im Labor genetisch so verändert wurde, dass ihr Erbgut nicht von einer konventionell gezüchteten Sorte zu unterscheiden ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage am Mittwoch klar beantwortet: Eine solche Pflanze und daraus hergestellte Lebensmittel müssen als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden. Zudem gelten die selben strengen Zulassungsregeln wie für bisherige Gentechnik-Pflanzen. Konkret ging es in dem Urteil um neue Labormethoden wie die Genschere Crispr, die sehr präzise Eingriffe ins Erbgut erlauben.
Die Richter berufen sich auf das in der EU etablierte Vorsorgeprinzip, nach dem ein Anbieter vor Einführung eines Produkts alle denkbaren Gefahren ausschließen muss. Allerdings fällt die Risikobeurteilung bereits bei der bisherigen grünen Gentechnik recht eindeutig aus. Fast alle Wissenschaftler sind sich einig, dass trotz der weltweit großen Verbreitung von Gentechnik-Gewächsen niemand durch solche Pflanzen oder daraus hergestellte Nahrung zu Schaden gekommen ist. Dass durch den Einsatz der Crispr-Technik neue Gesundheitsrisiken auftreten, ist nicht zu erwarten. Im Gegenteil: die im Vergleich zu bisherigen Methoden höhere Genauigkeit verringert die Wahrscheinlichkeit, dass unerwartete negative Effekte auftreten.
Schon früher wurde ins Erbgut der Pflanzen eingegriffen
Um Pflanzen genetisch zu verändern, braucht es im Übrigen keine Gentechnik. Lange bevor Menschen wussten, was Gene sind, haben sie die Samen der ertragreichsten und schmackhaftesten Pflanzen ausgewählt und im nächsten Jahr wieder ausgesät. Durch diese Auslese haben sie indirekt massiv ins Erbgut der Nutzpflanzen eingegriffen – und die Erträge ihrer wild wachsenden Ausgangsformen auf ein Vielfaches gesteigert. Auch in der Natur gibt es permanent Mutationen. Diese spontanen Erbgutänderungen sind sogar eine entscheidende Triebfeder der Evolution.
Die Gentechnik-Kennzeichnung, die der EuGH nun auch bei Crispr & Co. vorschreibt, wirft zudem die Frage auf, wie das Ganze kontrolliert werden soll. Anders als bei der bisherigen Gentechnik sind Genveränderungen durch die neuen Methoden im Labor nicht nachweisbar. Das gilt zumindest dann, wenn keine Gene anderer Pflanzen- oder Tierarten übertragen werden. Das strenge Crispr-Urteil steht auch im Widerspruch zur Großzügigkeit bei gentechnisch produzierten Enzymen, Vitaminen und anderen Hilfsstoffen, die in der Lebensmittelproduktion genutzt werden. Hier ist meist keine Deklaration vorgeschrieben.
Romantische Vorstellungen der Verbraucher
Die Richter haben sich wohl auch davon leiten lassen, dass Europas Verbraucher die grüne Gentechnik mit großer Mehrheit ablehnen. Dass sie das tun, hängt zum einen mit romantischen Vorstellungen von einer „natürlichen“ Nahrungsproduktion zusammen – ein Idealbild, das in merkwürdigem Kontrast steht zur hohen Nachfrage nach Fertigprodukten. Die Ablehnung der Gentechnik hat aber einen weiteren, leichter nachvollziehbaren Grund: Viele der bisher damit erreichten Zuchtziele wie etwa die Resistenz gegen einen bestimmten Unkrautvertilger bringen Konsumenten keine erkennbaren Vorteile – außer vielleicht noch etwas niedrigere Lebensmittelpreise.
Mit der Gentechnik 2.0 könnte es eher gelingen, Verbesserungen zu erzielen, die auch Verbrauchern nützen – etwa Erdnüsse ohne Allergene oder Kartoffeln, die beim Frittieren weniger Acrylamid bilden. Auch in ökologischer Hinsicht könnten die neuen Methoden Vorteile bringen. Sie versprechen schnellere Fortschritte bei der Züchtung robusterer Pflanzen, die mit weniger Dünger und Spritzmitteln auskommen. Vereinzelt gibt es sogar schon Biobauern, die keinen grundsätzlichen Gegensatz zwischen Gentechnik und Ökolandbau sehen. Wie bei jeder neuen Technik kommt es auch bei der Genschere Crispr in erster Linie darauf an, für welche Ziele sie eingesetzt wird.