Die Züge und die Gleise können auch in Zukunft im selben Konzern bleiben. Dies hat der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Korrespondenten: Thomas Wüpper (wüp)

Belin - Im Streit mit der Europäischen Union um die Holdingkonstruktion der Deutschen Bahn (DB) hat die Bundesregierung einen juristischen Erfolg erzielt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies eine Klage der EU-Kommission auf ganzer Linie ab und erklärte das deutsche Modell für zulässig. Damit muss die DB die Netzsparte nicht abspalten und kann Gleise und Bahnhöfe weiterhin unter dem Konzerndach betreiben.

 

In diesem und weiteren Verfahren geht es um die Liberalisierung des Eisenbahnsektors in Europa. Seit der Öffnung der nationalen Märkte müssen die EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Schienenunternehmen einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zu Gleisen und Bahnhöfen haben. Wichtige Aufgaben wie die Vergabe von Lizenzen und die Entgeltberechnung für die Nutzung des Netzes sollen auf unabhängige Betreiber übertragen werden.

Die EU-Kommission hat sieht diese Bedingungen vielerorts für noch nicht erfüllt an und hat gegen zwölf Mitgliedsstaaten Vertragsverletzungsklagen erhoben. Im Falle von Ungarn und Spanien entschied der EuGH nun, dass die EU-Regeln verletzt wurden. Die Klagen gegen Deutschland und Österreich dagegen seien „in Gänze“ abgewiesen worden, teilten die Luxemburger Richter mit. (Az: C-556/10)

Ramsauer begrüßt das Urteil

Die EU-Kommission hatte bei beiden Ländern argumentiert, die Richtlinien gestatteten es nicht, die Netzbetreiber in die Holding zu integrieren, ohne dass zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, die deren Unabhängigkeit garantieren. Deutschland und Österreich hätten solche Maßnahmen versäumt, als die DB Netz und die ÖBB-Infrastruktur in die Holding integriert wurden.

Diese Kritik wies der EuGH nun zurück. DB Netz und ÖBB-Infrastruktur müssten rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig sein. Tatsächlich seien die Netzsparten eigene Gesellschaften mit eigenen Organen und Mitteln. Zudem seien die von der EU-Kommission geforderten weiteren Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit in den angeführten Richtlinien gar nicht erwähnt, so dass ihr Erlass von den Mitgliedsstaaten auch nicht verlangt werden könne. Auch die Berechnung der Wegeentgelte beanstandeten die Richter nicht.

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) begrüßte das Urteil. Es sei „eine wichtige Voraussetzung für weitere Regelungen, mit denen wir den Wettbewerb auf der Schiene voranbringen wollen“. Bahn-Chef Rüdiger Grube erklärte, nun gebe es endlich Rechtssicherheit für das Holdingmodell. Das habe „Signalwirkung“ für die nächste EU-Reform, das so genannte Vierte Eisenbahnpaket.

Konkurrenten sehen sich durch Holdingmodell benachteiligt

Mit dieser Reform will EU-Verkehrskommissar Siim Kallas die vollständige Öffnung des Bahnverkehrs in allen EU-Staaten ab Ende 2019 politisch durchsetzen. Dann müsste auch die Deutsche Bahn die staatlich hoch subventionierte Verwaltung des Schienenmonopols stärker vom Wettbewerbsgeschäft des Personen- und Güterverkehrs trennen. Das fordern die Konkurrenten des Ex-Monopolisten seit Jahren und sehen sich durch das Holdingmodell benachteiligt. Die EU-Kommission wirft der Bundesregierung auch vor, bei der Deutschen Bahn (DB) seit Jahren die verbotene Zweckentfremdung von Steuergeldern in Milliardenumfang zu dulden. Vizepräsident Kallas will die unzulässigen Quersubventionen stoppen und hat dazu wie berichtet ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (Nr. 2012/2191).

Demnach soll Berlin mit der Duldung der Finanzströme bei der DB gegen EU-Recht verstoßen. Die EU rechnet in ihrem Schreiben an Ramsauer vor, dass die DB-Netztöchter DB Netz, DB Station & Service sowie DB Energie zwischen 2007 und 2011 rund 25 Milliarden Euro Zuschüsse für den Erhalt der Infrastruktur erhalten haben. Trotzdem flossen von den Firmen 2,3 Milliarden Euro als Gewinn an den Konzern für andere Zwecke ab.