Weil der Rahmenplan für den Westen geändert wurde, kommen zwei Stuttgarter Bauherren zu spät.

Stuttgart - Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zweier Bauherren abgewiesen, die in Stuttgarter Halbhöhenlage Immobilien errichten wollten. Die Bauvorhaben im Bereich von Reinsburgstraße, Ecke Hasenbergsteige/Karlshöhe sowie Oberer Hasenberg/Nordhang sind nach den jüngsten Bebauungsplänen, beschlossen 2010 und 2011, nicht mehr zulässig. Seitdem gilt für die einstigen Baugrundstücke die Festsetzung „private Grünfläche“. Diese Entscheidung des Stuttgarter Gemeinderates könne rechtlich nicht beanstandet werden, urteilten die Richter jetzt – auch wenn die verhinderten Bauherren die Genehmigung, Häuser zu errichten, bereits zu einem Zeitpunkt beantragt hatten, als die Grundstücke durchaus noch hätten bebaut werden dürfen.

 

Es ist das vorläufige Ende einer Hängepartie, die sich über mehr als vier Jahre hingezogen hat. Im August und Oktober 2007 bemühten sich die Kläger erstmals um Baugenehmigungen. Just im Oktober 2007 aber beschloss der Gemeinderat den Rahmenplan Halbhöhenlage für Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und Degerloch mit besonders hohen Anforderungen an Neubauvorhaben: die Stadt solle möglichst klimaverträglich wachsen, die Hänge von grünen Schneisen durchsetzt bleiben und Rücksicht auf die Gestaltung des Ortsbildes genommen werden. Daraufhin stellte die Stadt die Entscheidungen über die beantragten Baugenehmigungen zurück und lehnte sie im Juli beziehungsweise September 2009 schließlich ab.

Zu Recht nach Ansicht der Richter, die nicht an der Gültigkeit der beiden Bebauungspläne zweifeln. Ziel jener Pläne sei, die noch unbebauten Flächen zu sichern, um das Klima im Stuttgarter Westen zu verbessern, Kaltluftschneisen zu erhalten und die bestmögliche Luftqualität zu erreichen. Dem werde damit entsprochen, dass auf den noch unbebauten Teilen des Hanggebiets öffentliche und private Grünflächen verwirklicht werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Und weiter: der Gemeinderat habe im Bebauungsplanverfahren die betroffenen privaten Belange gegen die öffentlichen Belange sachgerecht abgewogen. Die städtebaulichen Belange rechtfertigten den „erforderlichen“ Schritt.

Die zwei einst als Baugrundstück vorgesehenen Flächen dürften damit erheblich an Wert verlieren. Einer der zwei Kläger hat das Urteil des Verwaltungsgerichts akzeptiert, es ist damit rechtskräftig. Der zweite hat beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragt, die Berufung zuzulassen. fip