Banken dürfen auf Girokonten nicht gleichzeitig Gebühren und Negativzinsen erheben. Das hat das Landgericht Tübingen entschieden. Auslöser war der Versuch der Volksbank Reutlingen, Girokontoguthaben von Kleinsparern mit Strafzinsen zu belasten.

Korrespondenten: Barbara Schäder (bsa)

Frankfurt - Ein gebührenpflichtiges Girokonto darf nicht auch noch mit Negativzinsen belastet werden. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Tübingen zu einer Klage des zuständigen Marktwächter-Teams bei der Verbraucherzentrale Sachsen hervor. Darin heißt es, dass „in einem Nebeneinander von Kontoführungsgebühren für das Girokonto einerseits und einem Entgelt von 0,5 Prozent p.a. [pro Jahr, Anm. d. Red.] für die Verwahrung von Einlagen eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden“ liegt.

 

Die beklagte Volksbank Reutlingen hatte vor einem Jahr in einem Preisaushang Negativzinsen unter anderem auf Girokonten angekündigt, die allerdings nie zur Anwendung kamen. Nach Abmahnungen der Verbraucherzentralen in Baden-Württemberg und Sachsen zog sie den Preisaushang zurück. Die Verbraucherzentralen bestanden aber zusätzlich auf Unterlassungserklärungen und klagten. Bei einem Gerichtstermin Ende April verpflichtete sich die Volksbank Reutlingen bereits, auf Negativzinsen auf Girokonten zu verzichten, soweit deren Erhebung „nicht zuvor ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde“. Das Gericht erklärte daher den Rechtsstreit für erledigt und erließ formal nur einen Kostenentscheid, mit dem es der Volksbank die Gerichtskosten aufbürdete.

In diesem Kostenentscheid wird aber betont, dass ein Nebeneinander von Gebühren und Negativzinsen für Girokonten unzulässig wäre. Bezogen auf Festgeldkonten hatte das Gericht im Januar lediglich die nachträgliche Festsetzung von Negativzinsen per Preisaushang verboten. Damals ging es um die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.