Wer ohne Rücksicht auf Verluste vor der Polizei flüchtet, muss künftig mit einer anderen Verurteilung rechnen. Denn wie das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden hat, gleicht dies einem illegalen Autorennen.

Stuttgart - Wer auf der Flucht vor der Polizei aufs Gaspedal tritt und jedes Risiko vergisst, kann verurteilt werden wie ein Raser bei einem illegalen Rennen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden und damit ein Urteil des Amtsgerichts Münsingen bestätigt. Dieses hatte im vergangenen Oktober einen Mann wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden, außerdem verlor er seinen Führerschein. Hiergegen legte der Angeklagte erfolglos eine sogenannte Sprungrevision zum OLG ein.

 

Der damals 52 Jahre alte Autofahrer hatte im Mai 2018 die Flucht ergriffen, als er in Lichtenstein (Kreis Reutlingen) von einer Streife kontrolliert werden sollte. „Ihm waren allein um des schnelleren Fortkommens willen die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig“, urteilte der Stuttgarter Senat. Die Polizei musste die Verfolgungsjagd schließlich abbrechen.

Spezifischer Renncharakter

Nach der alten Rechtsprechung wäre gegen den Mann ein Fahrverbot von zwei bis vier Monaten verhängt worden, dazu eine geringere Geldstrafe. Mitte Oktober 2017 war jedoch der Paragraf 315 im Strafgesetzbuch neu geregelt worden. Danach können nun nicht erlaubte Autorennen mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden, wenn sich ein Autofahrer „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes schließe dies auch eine „Polizeiflucht“ ein, entschied das OLG. „Schließlich ist sie von einem spezifischen Renncharakter geprägt“, heißt es in der am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung des OLG. Weniger bedeutend sei dabei, dass „das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liegt“. Die Fahrweise sei identisch, die abstrakte Gefährdungslage gleich.