Urteil nach Adoption Paar will adoptiertes Mädchen doch nicht haben – und zahlt trotzdem

Erst wollte ein Ehepaar ein Mädchen aus Thailand adoptieren, es dann aber doch nicht haben und kurzfristig zurückschicken. Das Paar zahlt dennoch für den Lebensunterhalt des Kindes, wie das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied.
Münster - Erst wollte ein Ehepaar ein Mädchen aus Thailand adoptieren, es dann aber doch nicht haben und kurzfristig zurückschicken. Auch nach einer solchen erfolglosen Auslandsadoption haftet und zahlt das Paar für den Lebensunterhalt des Kindes, wie das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied. Das OVG bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das eine Klage des Ehepaares gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund 38 000 Euro allein für Juli 2014 bis Februar 2015 abgewiesen hatte.
Der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung aus Münster zufolge, muss das Paar Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland erstatten.
Das Paar beklagte „widerspenstiges Verhalten“
Das Paar hatte das damals fünfjährige Mädchen 2014 aus Thailand mit ins Rheinland gebracht, sich aber in der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit umentschieden. Die beiden beklagten „widerspenstiges Verhalten“ und sahen sich schon nach Wochen überfordert, wie aus dem OVG-Beschluss hervorgeht.
Haften müssen sie trotzdem, denn: Die Kläger hatten im Vorfeld eine Erklärung abgegeben, die ihnen Pflichten auferlegt - auch im Falle des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden Pflegezeit. Demnach muss das Paar „sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendete Kosten“ tragen - also für Unterbringung, Ausbildung oder Versorgung im Krankheitsfall. Und zwar sechs Jahre lang nach Einreise des Kindes. Das Ehepaar wollte das Mädchen zurückschicken nach Thailand, was auch aus Gründen des Kindeswohls nicht in Frage kam. Die Kleine kam in Deutschland in eine Einrichtung, in der nur wenige Kinder in häuslicher Umgebung betreut werden. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
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