Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hängt es auch vom Motiv seiner Tätowierungen ab, ob ein Bewerber eingestellt wird oder nicht. Große Aufmerksamkeit erhielt der Fall eines Mannes, der Göttin Diana mit blanken Brüsten auf seiner Haut trägt.

Berlin - Ob ein Bewerber mit Tätowierung bei der Berliner Polizei eingestellt wird, hängt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts auch vom Motiv des Tattoos ab. Die Polizeispitze hatte einen Bewerber für den Objektschutz abgelehnt, weil er auf einem Unterarm die Göttin Diana mit entblößten Brüsten tätowiert hatte. Der Mann wollte mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Stelle nicht anderweitig besetzt wird. Das Berliner Gericht wies den Antrag zurück und gab der Polizei Recht (Aktenzeichen 58 Ga 4429/18), wie am Dienstag mitgeteilt wurde.

 

Die Polizei habe Spielraum bei der Beurteilung, hieß es in dem Beschluss des Gerichts. Es seien keine Ermessensfehler bei der Ablehnung zu erkennen. Als Argument sei „gut vertretbar“, dass eine solche Abbildung bei einem Polizei-Mitarbeiter von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.